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Riesterverträge und ihre Vererbbarkeit

Eine Riester - Rente ist grudsätzlich vererbbar.

Je nach Riester-Produkt und Vertragsgestaltung können sich für die Erben des Riester-Sparers unterschiedliche Auswirkungen ergeben. Der Aspekt der Vererbung kann also je nach den persönlichen Bedürfnissen bzw. des Umfelds von mehr oder weniger großer Bedeutung sein. Dabei ist allerdings nur die eigentliche Riester-Rente uneingeschränkt vererbbar, für den Förderanteil (Zulagen und Steuererleichterungen) gelten Einschränkungen.

Diese sind nur an den nicht getrennt lebenden Ehepartner weitervererbbar: Sofern dieser selbst einen Riesterertrag hat (und das ist die Regel), fließt das ererbte Kapital des verstorbenen Ehepartners inkl. Förderanteil in den bestehenden Vertrag. Alle anderen Erben müssen die staatliche Förderung nach Eintritt des Erbfalls zurückzahlen: Vollständig, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor Erreichen des Rentenalters verstorben ist, anteilig, wenn er bereits Rentenzahlungen erhalten hat. Grundsätzlich kann das angesparte Kapital aus einer Riester-Rentenversicherung bis zum 85. Geburtstag vererbt werden - sofern der Anleger sich für einen Riester-Vertrag mit Bank- oder Fondsparplan entschieden hat. Nach Vollendung des 85. Lebensjahres entfällt der Erbanspruch allerdings. Bei einem Riester-Vertrag in Form einer Rentenversicherung sind meistens besondere Vertragsbedingungen erforderlich, um eine Vererbbarkeit sicherzustellen. Ansonsten gehen die Erben beim Tod des Versicherungsnehmers leer aus. Um dies zu verhindern, können etwa Rentengarantiezeiten oder die Einrichtung einer Hinterbliebenenrente vertraglich vereinbart werden.