Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Kürzung Witwenrente

Zusätzliches Einkommen ist für Witwen und Witwer rentenschädlich

In folgenden Schritten wird die Kürzung berechnet:

  1. Ermittlung des Nettoeinkommens*)
  2. Abzug des Freibetrags (ABL 689,83 € ab 1.7.2003)
  3. 40% dieses Betrages beträgt die Kürzung

Beispiel:

Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit beträgt 2000 €

  1. Arbeitsentgelt wird zu 60% angerechnet. Also maßgebliches Nettoeinkommen ist 1200 €
  2. Abzug des Freibetrages; es verbleiben 510,17 €
  3. 40% hieraus ergeben 204,07 €. Die Rente wird um diesen Betrag gekürzt .

*) Das Bruttoeinkommen wird seit 2002 wie folgt angerechnet (Berechnung Schritt 1):

Fall a) Bei Eheschließungen nach 1.1.2002 oder beide Partner nach 1.1.1962 geboren. Grundsätzlich Kürzung um alle steuerpflichtigen Einkünfte.

  • Arbeitsentgelt zu 60%
  • Beamtendienstbezüge zu 72,5%
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 60,2%
  • Ruhegehalt oder Unfallruhegehalt zu 76,3%
  • Betriebsrenten §19 EStG zu 76,3%
  • Rente aus berufsständischer Versorgung zu 76,2%
  • Betriebsrente aus Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds zu 87,3%
  • Private Leibrente zu 87,3%
  • Rente aus der gesetzl. RV abzgl. Kranken- und Pflegversicherung zu 100%
  • Versicherungsauszahlungen (einmaliges Vermögenseinkommen wird gezwölftelt) zu 100%
  • Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Renten, Arbeitslosengeld usw.)

Fall b) Bei Eheschließungen vor dem 1.1.2002 oder wenn ein Partner vor 2.1.1962 geboren ist.

  • Arbeitsentgelt zu 60%
  • Beamtendienstbezüge zu 72,5%
  • Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Renten, Arbeitslosengeld usw.)
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