Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Kürzung Witwenrente
Zusätzliches Einkommen ist für Witwen und Witwer rentenschädlich
In folgenden Schritten wird die Kürzung berechnet:
- Ermittlung des Nettoeinkommens*)
- Abzug des Freibetrags (ABL 689,83 € ab 1.7.2003)
- 40% dieses Betrages beträgt die Kürzung
Beispiel:
Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit beträgt 2000 €
- Arbeitsentgelt wird zu 60% angerechnet. Also maßgebliches Nettoeinkommen ist 1200 €
- Abzug des Freibetrages; es verbleiben 510,17 €
- 40% hieraus ergeben 204,07 €. Die Rente wird um diesen Betrag gekürzt .
*) Das Bruttoeinkommen wird seit 2002 wie folgt angerechnet (Berechnung Schritt 1):
Fall a) Bei Eheschließungen nach 1.1.2002 oder beide Partner nach 1.1.1962 geboren. Grundsätzlich Kürzung um alle steuerpflichtigen Einkünfte.
- Arbeitsentgelt zu 60%
- Beamtendienstbezüge zu 72,5%
- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 60,2%
- Ruhegehalt oder Unfallruhegehalt zu 76,3%
- Betriebsrenten §19 EStG zu 76,3%
- Rente aus berufsständischer Versorgung zu 76,2%
- Betriebsrente aus Direktversicherung, Pensionskasse und -fonds zu 87,3%
- Private Leibrente zu 87,3%
- Rente aus der gesetzl. RV abzgl. Kranken- und Pflegversicherung zu 100%
- Versicherungsauszahlungen (einmaliges Vermögenseinkommen wird gezwölftelt) zu 100%
- Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Renten, Arbeitslosengeld usw.)
Fall b) Bei Eheschließungen vor dem 1.1.2002 oder wenn ein Partner vor 2.1.1962 geboren ist.

