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Vorsorgeaufwendungen nach BürgerEntlG

Vorsorgeaufwendungen nach BürgerEntlG

Der Beschluss des BürgerEntlG regelt die Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen neu. Altersvorsorgeaufwendungen können weiterhin entsprechend den Regelungen des AltEinkG geltend  gemacht werden (ab 2025 zu 100%).

 

Neu geregelt wurde die Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Konnten diese bisher nur bis max. 1500 € bzw. 2.400 € (bei Selbstständigen) geltend gemacht werden, so können diese durch das BürgerEntlG bis zu einer Höhe von 1.900 € bzw. 2.800 € (bei Selbstständigen) angesetzt werden.

 

Leistet der Steuerpflichtige jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die über diesen Höchstgrenzen liegen, so können diese angesetzt werden.

 

Einzige Voraussetzung: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem der sozialen Pflegeversicherung entspricht.

 

Daneben gilt aber weiterhin die Günstigerprüfung zwischen BürgerEntlG und dem vor 2004 gültigen Recht nach § 10 Abs. 4a EStG.

 

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