Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Sonderausgaben

Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab dem 1.1.2005

Die bisher mit den Rentenbeiträgen zusammengefassten sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden ab dem 1.1.2005 gesondert ermittelt und als zusätzliche Sonderausgaben angesetzt. Der Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen kann für folgende Versicherungen (Risikoversicherungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) in Anspruch genommen werden:
Todesfall-, Arbeitslosigkeit-, Kranken-, Pflege-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen.

Der maximale Sonderausgabenabzug beträgt pro Person:

  • 1.500 € bei Krankenversicherungspflichtige und Beihilfeempfänger
  • 2.400 € bei Selbständigen (KV-Beitrag wird alleine gezahlt)
  • Bei zusammenveranlagten Ehepartnern erfolgt Einzelbetrachtung

Wichtig:
Auch 88% der Lebensversicherungsbeiträge können angerechnet werden, wenn die Police vor 2005 abgeschlossen worden ist.

Günstigerprüfung
Waren die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht höher, wird im Übergangszeitraum 2005-2019 die alte Regelung zu Grunde gelegt.