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Rentenbesteuerung - Erwerbsminderungsrenten ab 2005
Rentenbesteuerung: Erwerbsminderungsrenten ab 2005
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten bzw. Erwerbsminderungsrenten werden im Allgemeinen nur für eine begrenzte Zeit gewährt und spätestens mit dem 65. Lebensjahr in die Altersrente umgewandelt. Deshalb sind sie als abgekürzte Leibrenten nur mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV steuerpflichtig.
Solche Renten werden im Allgemeinen zunächst befristet für drei Jahre gewährt und danach ggf. verlängert. In diesem Fall handelt es sich nicht jeweils um eine neue abgekürzte Leibrente, da nicht jedes Mal ein neuer Versicherungsfall vorliegt. Vielmehr liegt eine einheitliche Rente mit einem gleich bleibenden Rentenbeginn vor, für die die Rentenbezugsdauer bei jeder Verlängerung neu festgelegt wird. Das bedeutet nach bisherigem Recht: Der steuerpflichtige Ertragsanteil beträgt bei der erstmaligen Befristung auf drei Jahre 4 Prozent des Rentenbetrages. Wird die Rente anschließend um weitere drei Jahre verlängert, wird der Ertragsanteil ab dem vierten Jahr auf 11 Prozent festgesetzt. Bei einer weiteren Verlängerung um drei Jahre beträgt der Ertragsanteil ab dem siebten Jahr 17 Prozent. Bei einer Befristung auf zehn Jahre beträgt der Ertragsanteil 19 Prozent.
Nach dem neuen Alterseinkünftegesetz verändert sich die Besteuerung dieser Renten ab 2005 grundlegend, je nachdem, ob sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer privaten Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung stammen:
Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen nun - wie die Altersrenten - mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil versteuert werden. Dieser beträgt für alle Bestandsrentner und für solche, die im Jahre 2005 erstmals Rente beziehen, 50 Prozent. Gegenüber dem bisherigen Ertragsanteil von 4 Prozent ist das eine Erhöhung um sage und schreibe 1150 pro mille. Bei Rentenbeginn im Jahre 2006 steigt der Besteuerungsanteil sogar um weitere zwei Prozentpunkte.
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen sind hingegen weiterhin mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV steuerpflichtig. Und dieser Ertragsanteil wird 2005 sogar noch abgesenkt. Bei erstmaliger Gewährung im Jahre 2005 sind statt bisher 4 Prozent nur noch 2 Prozent zu versteuern. Im Vergleich zur Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist deren steuerpflichtiger Anteil gegenüber der privaten Invaliditätsrente sogar um unglaubliche 2400 pro mille höher.

