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Pflegeversicherung

Pflegeversicherung:

 Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008

 

Mit Wirkung zum 01.07.2008 wird es in der Pflegeversicherung nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Reform Leistungsverbesserungen, Lesitungserweiterungen geben.

  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 01. Juli 08 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 % erhöht, für Kinderlose auf 2,2 % (inkl. 0,25 % Beitragszuschlag für Kinderlose).
  • Die für die Inanspruchnahme der Leistungen erforderliche Vorversicherungszeit verkürzt sich von 5 auf 2 Jahre.

  • Bei Inanspruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit  werden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson übernommen und Zuschüsse zu deren Kranken– und Pflegeversicherung gezahlt.

  • Die Kostenerstattung für häusliche Pflegehilfe und in der teilstationären Pflege wird bis 2012 stufenweise angehoben:
 Pflegestufebisherab 01.07.08ab 01.07.10ab 01.07.12
Stufe I384 €420 €440 € 450 €
Stufe II921 €980 €1.040 €1.100 €
Stufe III1.432 €1.470 €1.510 €1.550 €
  • Das Pflegegeld wird bis 2012 wie folgt angehoben:
 Pflegestufebisherab 01.07.08ab 01.07.10ab 01.07.12
Stufe I205 €215 €225 € 235 €
Stufe II410 €420 €430 €440 €
Stufe III665 €675 €685 €700 €
  • Bei vollstationärer Pflege werden die Erstattungsobergrenzen in Stufe III und im Härtefall bis 2012 wie folgt verändert:
Pflegestufebisherab 01.07.08ab 01.07.10ab 01.07.12
Stufe II1.432 €1.470 €1.510 €1.550 €
Stufe III
Härtefall
1.688 €1.750 €1.825 €1.918 €
  • Zukünftig werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch während des Urlaubs der Pflegeperson bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr entrichtet.

  • Der Erstattungshöchstbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen für Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf ( z.B. bei Demenz) wird von 460 € auf bis zu 2.400 € im Jahr angehoben (je nach Schweregrad). Diese Leistung erhalten künftig auch Pflegebedürftige, die noch keine Pflegestufe erreichen (sog. Pflegestufe 0).

  • Ab 01.01.2009 besteht Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der PV, sowie von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs– oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung).

  • Die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Urlaubspflege verkürzt sich von bisher 12 auf 6 Monate.