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Die Pflegestufen in der sozialen Pflegeversicherung
Die Pflegestufen in der sozialen Pflegeversicherung
Als pflegebedürftig gelten Versicherte, die voraussichtlich mindestens für sechs Monate in Folge in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens brauchen.
Der Gesetzgeber hat drei Pflegestufen festgelegt:
- Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftige Personen, die bei Köperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen ( im Tagesschnitt mindestens 90 Minuten).
- Pflegestufe II = schwer pflegebedürftige Personen, die mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen (im Tagesschnitt mindestens drei Stunden).
- Pflegestufe III = schwertbedürftige Personen, die rund um die Uhr Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens fünf Stunden).
Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe:
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angerhörige:
- Pflegestufe I: 205 Euro
- Pflegestufe II: 410 Euro
- Pflegestufe III: 665 Euro
Pflegende können einen Pauschalbetrag von 924 Euro jährlich bei der Einkommenssteuer geltend machen, wenn sie für ihre Pflegeleistung keine Vergütung erhalten.
Pflegesachleistung für Pflegedienste ambulant und teilstationär:
- Pflegestufe I: 384 Euro
- Pflegestufe II: 921 Euro
- Pflegestufe III: 1.432 Euro. Härtefälle können bis zu 1.918 Euro monatlich erhalten.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Heimbewohner in der stationären Betreuung selbst bezahlen.
Vollstationäre Pflege:
- Pflegestufe I : 1.023 Euro
- Pflegestufe II: 1.279 Euro
- Pflegestufe III: 1.432 Euro und in Härtefällen 1.688 Euro.

