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Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld bei gesetzlich oder privat krankenversicherten Frauen
Abkürzungen:
GKV: Gesetzliche Krankenversicherung
PKV: Private Krankenversicherung
Wichtige Änderung: PKV-Versicherte können während des Mutterschutzes / Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung (ab 1.1.2000):
Durch eine Änderung des § 10 Abs. 1 SGB V werden seit 1.1.2000 Ehegatten während der Mutterschutzfristen und während des Erziehungsurlaubs nicht in der Familienversicherung versichert, wenn sie unmittelbar vor diesen Zeiträumen nicht in der GKV versichert waren.
PKV-Versicherte Frauen können somit für die Dauer des Mutterschutzes und Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung ihres GKV-Versicherten Ehegatten aufgenommen werden. Das gilt nicht für Personen, die am 1.1.2000 bereits familienrechtlich versichert waren.
Beim Mutterschaftsgeld ist - im Gegensatz zum Erziehungsgeld - die Unterscheidung verschiedener Fälle notwendig. Die Hauptfälle sind:
- Nicht berufstätige Frauen
- Arbeitnehmerinnen
- Selbständige Frauen mit Krankentagegeldanspruch
- Selbständige Frauen ohne Krankentagegeldanspruch
1. Nicht berufstätige Frauen
GKV-Mitglied
Einmaliges Mutterschaftsgeld (Entbindungsgeld) von 77 €. Beitragspflicht auch während des Bezugs von Mutterschafts- und Erziehungsgeld. Mutterschafts- und Erziehungsgeld werden aber zur Beitragsberechnung nicht herangezogen.
PKV-Versicherte
Kein Mutterschaftsgeld (Entbindungsgeld). Beitragspflicht auch während des Bezugs von Erziehungsgeld.
2. Arbeitnehmerinnen
GKV-Mitglied
Mutterschaftsgeld bis maximal 13 € pro Kalendertag während der Schutzfristen (6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nach der Geburt); bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu 12 Wochen nach der Entbindung. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen. Während der Schutzfristen übernimmt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoeinkommen, sofern letzteres höher als 13 € pro Tag ist. Das nach der Geburt gezahlte Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Bei Pflichtmitgliedschaft
Beitragsfreiheit während des Bezugs von Mutterschaftsgeld- und Erziehungsgeld
Bei freiwilliger Mitgliedschaft
Es besteht grundsätzlich Beitragspflicht während des Bezugs von Mutterschafts- und Erziehungsgeld (BSG-Urteil vom 18.3.1999 - B12 KR 13/98 R - (USK9902); Das Urteil bezieht sich zwar auf eine Beamtin, die während des Erziehungsurlaubs versicherungsfrei bleibt und damit nicht familienversichert sein kann, wird aber analog auf freiwillig versicherte angewendet, wenn der Mann privat versichert ist). Mutterschafts- und Erziehungsgeld werden aber zur Beitragsberechnung nicht herangezogen. Dagegen werden 50% des Einkommens des Mannes bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Darauf wird der ermäßigte Beitragssatz (AOK 13,5% in 2003) angewendet.
3. Selbständige Frauen mit Anspruch auf Krankentagegeld
GKV-Mitglied
Einmaliges Mutterschaftsgeld (Entbindungsgeld) von 77 €.
Beitragspflicht auch während des Bezugs von Mutterschafts- und Erziehungsgeld .
Mutterschafts- und Erziehungsgeld werden aber zur Beitragsberechnung nicht herangezogen.
PKV-Versicherte
Kein Mutterschaftsgeld.
Beitragspflicht auch während des Bezugs von Erziehungsgeld.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung ist eine Schrift zu diesem Thema erschienen. Sie kann über das Bundesfinanzministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Postfach 120609, 53048 Bonn, bezogen werden.

