Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

KVdR

Krankenversicherung der Rentner, Beitragsregelungen

Nach dem GMG (GKV-Modernisierungsgesetz) gibt es ab 2004 eine Neuregelung des Beitrags der Rentner zur Krankenversicherung geben:

Beispiel:

Allgemeiner Satz: 14%
Ermäßigter  Satz: 13%

Rentner A ist in der Krankenversicherung pflichtversichert.
Rentner B ist in der Krankenversicherung freiwillig versichert.

 

Einkünfte

Rentner A

Rentner B

bis 2003

ab 2004

1. Rente

14%

14%

2. Betriebsrente

14%

14%

3. selbst. Tätigkeit

14%

14%

4. Zinsen

0%

13%

5. V+V

0%

13%

Hinweis:

Bei der gesetzlichen Rente zahlt der jeweilige Rentenversicherungsträger nach wie vor die Hälfte zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung ist aber künftig voll vom Rentner zu bezahlen.

Sollte anstelle der Betriebsrente eine einmalige Kapitalleistung fällig werden, so gelten jeweils 1/120 der Kapitalleistung (für max. 120 Monate) als beitragspflichtige Einnahme. Auch hier wird für die Pflichtversicherten der allgemeine Beitragssatz angewendet (z.B. 100.000 Euro Kapital x 1/120 x 14% = 116,67 Euro). Dieser Beitrag wird 10 Jahre lang jeweils monatlich fällig.

Weiterhin ist künftig auf die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und die selbstständigen Einkünfte der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung (2004:1,7%) zu bezahlen.

Lediglich die pflichtversicherten Landwirte genießen auch künftig den Vorzug des halben allgemeinen Beitragssatzes.

Übrigens:

Fein raus sind die privat Krankenversicherten: Sie kassieren ihre Auszahlung weiterhin voll und ganz, weil sich ihre Beiträge generell nicht am Einkommen orientieren.