Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
KVdR
Krankenversicherung der Rentner, Beitragsregelungen
Nach dem GMG (GKV-Modernisierungsgesetz) gibt es ab 2004 eine Neuregelung des Beitrags der Rentner zur Krankenversicherung geben:
Beispiel:
Allgemeiner Satz: 14%
Ermäßigter Satz: 13%
Rentner A ist in der Krankenversicherung pflichtversichert.
Rentner B ist in der Krankenversicherung freiwillig versichert.
Einkünfte | Rentner A | Rentner B |
bis 2003 | ab 2004 | |
1. Rente | 14% | 14% |
2. Betriebsrente | 14% | 14% |
3. selbst. Tätigkeit | 14% | 14% |
4. Zinsen | 0% | 13% |
5. V+V | 0% | 13% |
Hinweis:
Bei der gesetzlichen Rente zahlt der jeweilige Rentenversicherungsträger nach wie vor die Hälfte zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung ist aber künftig voll vom Rentner zu bezahlen.
Sollte anstelle der Betriebsrente eine einmalige Kapitalleistung fällig werden, so gelten jeweils 1/120 der Kapitalleistung (für max. 120 Monate) als beitragspflichtige Einnahme. Auch hier wird für die Pflichtversicherten der allgemeine Beitragssatz angewendet (z.B. 100.000 Euro Kapital x 1/120 x 14% = 116,67 Euro). Dieser Beitrag wird 10 Jahre lang jeweils monatlich fällig.
Weiterhin ist künftig auf die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und die selbstständigen Einkünfte der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung (2004:1,7%) zu bezahlen.
Lediglich die pflichtversicherten Landwirte genießen auch künftig den Vorzug des halben allgemeinen Beitragssatzes.
Übrigens:
Fein raus sind die privat Krankenversicherten: Sie kassieren ihre Auszahlung weiterhin voll und ganz, weil sich ihre Beiträge generell nicht am Einkommen orientieren.

