Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
KVdR - Regelungen
Krankenversicherung der Rentner (KVdR), Pensionäre
Nach dem seit dem 01.01.2001 geltenden Rentenrecht gibt es folgende Altersrenten:
1. Regelaltersrente, ab 65 Jahre
2. für Schwerbehinderte, ab 63 Jahre
3. für langjährig Versicherte, ab 62 Jahre
4. nach Altersteilzeitarbeit, ab 60 Jahre
5. für Frauen, ab 60 Jahre
6. für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, ab 60 Jahre
Allgemeines
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. In ihr werden Rentner und Rentenantragsteller versichert, die für eine bestimmte Dauer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren (so genannte Vorversicherungszeit).
Voraussetzungen
Die Vorversicherungszeit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Versicherte mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen ist. Dabei ist es egal, ob er Pflicht- oder freiwilliges Mitglied war. Bei Hinterbliebenenrenten kann die Vorversicherungszeit auch durch den Verstorbenen erfüllt werden.
Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR werden dabei wie Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet.
Für bestimmte Personengruppen (z.B. selbständige Künstler, Spätaussiedler) besteht ein erleichterter Zugang zur KVdR.
Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in der KVdR wird von der zuständigen Krankenkasse getroffen.
Träger der KVdR
Die Krankenversicherung der Rentner wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Dazu zählen:
• die Allgemeinen Ortskrankenkassen,
• die Betriebskrankenkassen,
• die Innungskrankenkassen,
• die Ersatzkassen,
• die See-Krankenkasse sowie
• die Bundesknappschaft (ab 01.10.2005: Knappschaft) als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Rentner und Rentenantragsteller können grundsätzlich wählen, welche Krankenkasse die KVdR durchführen soll. Ein Krankenkassenwechsel ist allerdings nur dann möglich, wenn die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten gekündigt wurde. Außerdem muss bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie auch, dass unter Umständen eine bestimmte Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse erfüllt sein muss. Die Bindungsfrist beträgt 18 Monate. Für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft (ab 01.10.2005: Knappschaft) ergeben sich Besonderheiten.
Auskünfte erhalten Sie bei den jeweiligen Krankenkassen.
Beginn der KVdR
Die KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung. Der Rentenantrag kann schriftlich oder mündlich beim Rentenversicherungsträger oder einer anderen amtlichen Stelle (z. B. Versicherungsamt, Gemeindeverwaltung) gestellt werden. Auch wenn eine Witwe oder ein Witwer beim Renten Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss für das so genannte "Sterbevierteljahr" beantragt, gilt dieser Antrag als Rentenantrag.
Die KVdR wird nur wirksam, wenn der Rentner oder der Rentenantragsteller nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist.
Ausschluss der KVdR
Besteht aus anderen Gründen Krankenversicherungspflicht, z.B. als krankenversicherungspflichtig Beschäftigter, so ist die KVdR für die Dauer dieses Zeitraums ausgeschlossen. Erst wenn die anderweitige Krankenversicherungspflicht endet, tritt die KVdR ein.
Für Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, beginnt die KVdR erst nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Die KVdR tritt nicht ein, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller aufgrund eines anderen Sachverhalts krankenversicherungsfrei ist (z.B. als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder aufgrund einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Nur wenn die Krankenversicherungsfreiheit endet, kann die KVdR wirksam werden.
Befreiung von der KVdR
Rentner und Rentenantragsteller können sich von der Pflichtversicherung in der KVdR auf Antrag befreien lassen. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (im Allgemeinen der Tag der Rentenantragstellung) bei der zuständigen Krankenkasse beantragt wird. Ein versäumter Befreiungsantrag kann nicht nachgeholt werden.
Eine einmal ausgesprochene Befreiung kann nicht widerrufen werden. Beziehen Sie bereits eine Rente und sind Sie für diesen Rentenbezug von der Versicherungspflicht in der KVdR befreit worden, muss kein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.
Die Befreiung von der Pflichtversicherung in der KVdR zugunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Versicherung ist nicht möglich.
Beiträge für die KVdR
Beitragspflicht
Die Beiträge zur KVdR müssen von der Rente gezahlt werden. Das gilt auch, wenn Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) besteht. Hat der Rentner weitere Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) oder Arbeitseinkommen als Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig. Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Versicherten- und Witwen(r)rente), sind alle Renten beitragspflichtig.
Beitragssatz
Für die Höhe der Beiträge aus der Rente ist der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zugrunde zu legen, bei der der Rentner krankenversichert ist. Ändert die Krankenkasse ihren Beitragssatz, so ist der neue Beitragssatz drei Monate später auch auf die Rente anzuwenden.
Die jeweilige Krankenkasse gibt Ihnen Auskunft über die Höhe des anzuwendenden Beitragssatzes. Ab 01.07.2005 ist darüber hinaus ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 0,9 % der Rente zu zahlen. Im Gegenzug vermindert sich der allgemeine Beitragssatz im selben Umfang. Diese Beitragssatzminderung wirkt bei der Beitragsberechnung aus der Rente bereits vom 01.07.2005 an.
Beitragszahlung als Rentenantragsteller
Die KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Rentenantrags. Daher müssen auch bereits ab diesem Zeitpunkt vom Rentenantragsteller Beiträge zur KVdR gezahlt werden. Da im Allgemeinen jedoch noch nicht bekannt ist, ob und von wann an eine Rente gezahlt wird, muss der Rentenantragsteller die Beiträge für die KVdR zunächst selbst zahlen. Sobald seinem Rentenantrag stattgegeben wird, erhält er von der Krankenkasse die Beiträge zurück, die er ab Rentenbeginn (frühestens ab Rentenantragstellung) verauslagt hat. Dies gilt nicht, soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen oder aus Arbeitseinkommen berechnet wurden. Die Beiträge zur KVdR für Zeiten vor dem Rentenbeginn werden nicht zurückgezahlt. Wird der Rentenanspruch abgelehnt oder der Rentenantrag zurückgenommen erhält der Rentenbewerber die Beiträge ebenfalls nicht zurück.
Für die Dauer des Rentenantragsverfahrens sind Rentenantragsteller von der Beitragszahlung befreit, die ohne die KVdR familienversichert wären.
Beitragszahlung als Rentner
Die aus der Rente nach dem allgemeinen Beitragssatz zu zahlenden Beiträge für die Krankenversicherung tragen der krankenversicherungspflichtige Rentner und der Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte. Den ab 01.07.2005 aus der Rente zu zahlenden zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag trägt der Rentner dagegen allein.
Der Rentenversicherungsträger behält die Beiträge aus der Rente ein und leitet diese an die jeweilige Krankenkasse weiter. Dies gilt auch für den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag.
Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung
Anspruchsvoraussetzungen
Wer als Rentner nicht krankenversicherungspflichtig, sondern:
• freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder
• bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist,
kann vom Rentenversicherungsträger zu seinen Aufwendungen für die Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten.
Höhe des Zuschusses
Für Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse des Rentners auf den Rentenzahlbetrag ergibt. Ändert die Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz, so ist die Änderung drei Monate später auch beim Beitragszuschuss zu berücksichtigen. Die zum 01.07.2005 gesetzlich bestimmte Beitragssatzminderung in Höhe von 0,9 Beitragssatzpunkte wirkt jedoch bereits von diesem Zeitpunkt an.
Für Rentner, die privat krankenversichert sind, wird der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen auf den Rentenzahlbetrag ergibt. Vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 beträgt der Zuschuss 7,15 % und vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 6,65 % der monatlichen Rente. Der Zuschuss wird ggf. auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt.
Beziehen Sie mehrere Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Rente wegen Alters und Hinterbliebenenrente), wird der Zuschuss aus der Summe dieser Renten berechnet.
Antragserfordernis
Der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung besteht frühestens ab Rentenbeginn. Hierfür ist jedoch ein rechtzeitiger Antrag erforderlich.
Bei Versichertenrenten muss der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag verspätet gestellt, beginnt der Zuschuss erst mit dem Monat der Antragstellung.
Bei Hinterbliebenenrenten wird der Beitragszuschuss nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Es empfiehlt sich daher, den Beitragszuschuss gleich bei der Rentenantragstellung zu beantragen.
Verzicht auf den Zuschuss
Aus beihilferechtlichen Gründen kann es zweckmäßig sein, auf den Zuschuss ganz oder teilweise zu verzichten. Ein Verzicht ist nur für die Zukunft möglich.
Hinweise zur Pflegeversicherung
Pflegeversicherung bei Pflichtmitgliedschaft in der KVdR
Sind die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn die KVdR zwar ausgeschlossen, der Rentner jedoch anderweitig gesetzlich krankenversichert ist (z. B. als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse).
Die Einbehaltung und Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung aus der Rente regeln sich nach denselben Grundsätzen, wie für die Beiträge zur KVdR. Anders als bei den Beiträgen zur Krankenversicherung aus der Rente ist der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente ab 01.04.2004 vom Rentner in voller Höhe allein zu tragen.
In der sozialen Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz von 1,7 %. Für Versicherte, die keine Kinder haben oder hatten, wird ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % erhoben. Der Beitragssatz beträgt dann 1,95 %. Besteht bei Krankheit und Pflege ein eigener Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, beläuft sich der Beitragssatz auf 0,85 %, für Versicherte ohne Kinder auf 1,1 %.
Der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % ist nicht zu zahlen, wenn der Rentner dem Rentenversicherungsträger die Elterneigenschaft nachweist. Die Befreiung von der Zuschlagspflicht wirkt dann mit dem Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht worden ist beziehungsweise ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt vorgelegt wird. Geht der Nachweis bis 30.06.2005 beim Rentenversicherungsträger ein, entfällt die Zuschlagspflicht rückwirkend von Beginn an.
Zuschuss zur Pflegeversicherung bis 31.03.2004
Für Rentenbezugszeiten bis 31.03.2004 konnten Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert waren oder das Beitrittsrecht zur Pflegeversicherung ausgeübt hatten, auf Antrag einen Zuschuss zur Pflegeversicherung erhalten.
Ab 01.04.2004 besteht generell kein Anspruch mehr auf den Zuschuss zur Pflegeversicherung, da die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Zuschusses vom Gesetzgeber gestrichen wurde.

