Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Welche Krankenversicherungs für Rentner?
Versicherungsform | ||||
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Pflichtversichert in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) | Freiwillig versichert in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) | Privat versichert in der PKV (private Krankenversicherung) | ||
| beitrags-pflich- tige Einnah-men | Rente aus der GRV | Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse 1); die Hälfte des Beitrags trägt der RV-träger | voller 3) Beitragssatz 1); jedoch Zuschuß 5) | Beitrag entsprechend Tarif; jedoch Zuschuß 5) |
Versorgungsbezüge 6) | voller Beitragssatz 2), den Beitrag trägt der Rentner allein | voller 3) Beitragssatz 2) | ||
| Arbeitseinkommen 6) | voller Beitragssatz 2), den Beitrag trägt der Rentner allein | voller 3) Beitragssatz 2) | ||
Sonstige Einkünfte | aus sonstigem Einnahmen nichts | voller 3) Beitragssatz 4) aus sämtlichen Einnahmen oder Geldmitteln, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können; AN-Anteil bei Arbeitsentgelt | ||
BBG (Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtiger Einnahmen (§ 223 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 7 SGB V) | zusammen bis BBG in der GKV 2004: 3.487,50 € mtl. alte und neue Bundesländer | zusammen bis BBG in der GKV 2004: 3.487,50 € mtl. alte und neue Bundesländer | Beitrag entsprechend Tarif. Ohne Begrenzung | |
1) allgemeiner Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse am 1.1.2003; gültig vom 01.07.2003 - 30.06.2004 (§ 247 SGB V)
2) allgemeiner Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse am 1.7.2003; gültig vom 01.01.2004 - 31.12.2004 (§ 248 SGB V)
3) Soweit die Satzung der jeweiligen Krankenkasse dies vorsieht; i.d.R. der Fall
4) ermäßigter Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse
5) Zuschuß in Höhe des Beitrags, den der RV-träger bei pflichtversicherten Rentnern hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (=Rente) trägt (also z.Z. 7,15 % x Rente aus GRV; maximal jedoch in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen)
6) Versorgungsbezüge und/oder Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind nicht beitragspflichtig, wenn diese insgesamt ein Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigen (sog. Bagatellgrenze in 2004 mtl. 120,75 Euro im gesamten Bundesgebiet einheitlich). Grundsätzlich gilt die Bagatellgrenze nur für der GRV pflichtversicherte Mitglieder
Beitragspflicht: JA oder NEIN?
Einkunftsart | Pflicht (KVdR) *) | Freiwillig (GKV) 0) *) |
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A) Renten aus GRV | ja, halber BS 1) | ja, voller BS 1) jedoch Zuschuß |
B) Versorgungsbezüge **) | ||
1) Beamtenperson | ja, voller BS 1) | ja, voller BS 1) |
2) Bezüge aus der Versorgung von Abgeordneten, parlamentarischer Staatssekretäre und Minister | ja, voller BS 1) | ja, voller BS 1) |
3) Renten aus berufsständischen Versorgungeinrichtungen (Versorgungswerke) | ja, voller BS 1) | ja, voller BS 1) |
4) Renten und Landabgabenrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte | ja, halber BS 1) | ja, voller BS 1) |
5) Leistungen der betriebl. AV 7) (einschl. der Zusatz-versorgung im öffentlichen Dienst und der hütten-knapschaftlichen Zusatzversorgung) | ||
a) originär Kapitalzahlung vereinbart | ||
* normale Kapitalzahlung | ja, voller BS 1) 6) | ja, voller BS 1) 6) |
* Kapitalzahlung mit nicht ausgeübter Rentenoption | ja, voller BS 1) 6) | ja, voller BS 1) 6) |
* vor Fälligkeit Umwandlung von Kapital in Rente | ja, voller BS 1) | ja, voller BS 1) |
* Kapitalzahlung wird nach Fälligkeit verrentet (Einmalbeitrag in priv. Eigenvorsorge) | ja, voller BS 1) 6) | ja, voller BS 1) 6) |
b) originär Rentenzahlung vereinbart | ||
* normale Rentenzahlung | ja, voller BS 1) | ja, voller BS 1) |
* Rentenzahlung mit nicht ausgeübter Kapitaloption | ja, voller BS 1) | ja, voller BS 1) |
* vor Fälligkeit des Rentenanspruchs erfolgt Umwandlung in Kapitalzahlung | ja, voller BS 1) 6) | ja, voller BS 1) 6) |
* nach Fälligkeit des Rentenanspruchs tritt an die Stelle einer laufenden Leistung (Rente) eine Kapitalzahlung (Kapitalabfindung) | ja, voller BS 1) 6) | ja, voller BS 1) 6) |
c) Renten aus einem privat finanzierten Teil einer FID (AN scheidet aus Unternehmen aus/ Übertragung der VN-Eigenschaft auf AN/ weitere Finanzierung durch eigene Beiträge) | u. E. nein | Wenn ja, voller ermäßigt BS 2) |
C) Einkommen (aus selbst. Tätigkeit) **) | ja, voller BS 1) | ja, voller BS 1) |
D) Entgelt (aus abhängiger Beschäftigung) | ja, AN-Anteil | ja, AN-Anteil |
E) Private Eigenvorsorge (nicht betriebliche Altersversorgung) | ||
1) Normale LV (Kapital- und Rentenversicherungen) | ||
a) Kapital | ||
* Kapitalzahlung/ Kapitalzahlung mit nicht ausgeübter Rentenoption | nein | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 8) 9) |
* vor Fälligkeit Umwandlung von Kapital in Rente (=ausgeübte Rentenoption) / Kapitalzahlung wird erst nach Fälligkeit verrentet | nein | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 4) 8) 9) |
b) Rente | ||
* Rentenzahlung/ Rentenzahlung mit nicht ausgeübter Kapitaloption | nein | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 4) 9) |
* vor Entstehung des Rentenanspruchs bzw. Fälligkeit Umwandlung von Rente in Kapital (=ausgeübter Kapitaloption) | nein | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 8) 9) |
* nach Entstehung des Rentenanspruchs tritt an der Stelle einer laufenden Leistung (Rente) eine Kapitalzahlung (Kapitalabfindung) | nein | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 8) 9) |
2) Befreiungsversicherung | ||
a) Kapitalversicherung | ||
* Kapitalzahlung/ Kapitalzahlung mit nicht ausgeübter Rentenoption | nein 3) | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 5) 8) |
* vor Fälligkeit Umwandlung von Kapital in Rente (= ausgeübte Rentenoption) | nein 3) | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 5) 8) |
* Kapitalzahlung wird erst nach Fälligkeit verrentet | nein 3) | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 5) 8) |
b) Rentenversicherung | ||
* Rentenzahlung / Rentenzahlung mit nicht ausgeübter Kapitaloption | nein 3) | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 5) 8) |
* vor Entstehung des Rentenanspruchs bzw. Fälligkeit Umwandlung von Rente in Kapital (=ausgeübter Kapitaloption) | nein 3) | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 5) 8) |
* nach Entstehung des Rentenanspruchs tritt an der Stelle einer laufenden Leistung (Rente) eine Kapitalzahlung (Kapitalabfindung) | nein 3) | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) 5) 8) |
F) Sonstige Einkünfte, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung); bspw. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Zinsen etc. | nein | wenn ja, voller ermäßigt BS 2) |
*) Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem am 27.7.2000 veröffentlichen Beschluß vom 15.3.00 dem Gesetzgeber bis 31.03.2002 aufgetragen, die Benachteiligung zwischen den in der Krankenversicherung pflichtigen Rentnern (KVdR) und den freiwillig in der Krankenversicherung Versicherten unter Beachtung des Gleichheitssatzes aufzuheben. Da der Gesetzgeber bis 01.04.2002 keine entsprechende gesetzliche Neuregelung, die den Beschluß des BVerfG vom 15.03.2000 im Bereich der Krankenversicherung von Rentnern umsetzt, erlassen hat, ist - entsprechend der Vorgabe der BVerfG - vom 01.04.2002 an die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der ursprünglichen Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG vom 20.12.1988) wieder anzuwenden. Das bedeutet, dass als Vorversicherungszeiten sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch der freiwilligen Versicherung anzurechnen sind, so dass ab 01.04.2002 auch die bisher freiwillig in der GKV versicherten Rentner automatisch Pflichtmitglieder in der KVdR werden.
Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums (BMGS) und der Spitzenverbände der Krankenkassen gilt dies vom 01.04.2002 an auch für die Versicherten, die in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 30.03.2002 einen Rentenantrag gestellt haben bzw. noch stellen (Bestandsfälle). Zur Vermeidung von Härten in Sonderfällen durch den automatischen Eintritt der KVdR-Pflicht im Regelfall ab 01.04.2002 wird durch das 10. SGB V - Änderungsgesetz vom 23.03.2002 (BGBI.I S.1169) den bisher freiwillig in der GKV versicherten Rentner in Sonderfällen die Möglichkeit eingeräumt, auch ab dem 01.04.2002 weiterhin (ausnahmsweise) freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben (Optionsrecht/Rückkehrrecht).
**) Versorgungsbezüge und/oder Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind nicht beitragspflichtig, wenn diese insgesamt ein Zwanzigstel der mtl. Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) noch übersteigen (sog. Bagatellgrenze in 2004 mtl. 120,75 € im gesamten Bundesgebiet einheitlich). Grundsätzlich gilt die Bagatellgrenze nur für in der GKV pflichtversicherte Mitglieder
0) Es kommt auf die Satzung der jeweiligen Krankenkasse an (§ 240 SGB V). Die unter B) und C) genannten Angaben gelten nur soweit die jeweilige Satzung keine abweichende Regelung vorsieht.
1) Maßgeblich ist der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.
2) Maßgeblich ist für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch der ermäßigte Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.
3) Vgl. Ausführungen auf *) zum BSG-Urteil vom 27.01.2000.
4) Vgl. Ausführungen auf *) zum Urteil des BSG vom 06.09.2001
5) Siehe auch *)
6) Vom Auszahlungsbetrag wird 1/120 pro Monat in Ansatz gebracht - längstens für 10 Jahre.
7) Also aus Pensionszusagen, Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskassen und Unterstützungskassen.
8) Hinweis zu Leistungen aus Risikoversicherung (SBV, EBV, BUZ, Hinterbliebenenrente): Ein Kapitalrückfluß i.e.S. findet hier nicht statt. Deshalb ist hier der volle Zahlbetrag beitragspflichtig.
9) Erfaßt werden auch Lebensversicherungen, die zur Beitragssicherung des Krankenversicherungsbeitrages im Alter abgeschlossen werden.


