Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Grundzüge Hartz IV

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) –

Das sog. Hartz IV-Gesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Es bewirkt deutliche und weitreichende Veränderungen im Rahmen der staatlichen Sozialleistungen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die grundlegenden Auswirkungen für möglicherweise betroffene Personen.

I. Einführung
Das Hartz IV-Gesetz besteht in seinem Kern aus den Regelungen zum neuen SGB II, der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Diese Grundsicherung stellt sich für die Betroffenen im Wesentlichen durch die Gewährung vom sog. Arbeitslosengeld II (AloG II) dar. Die Umsetzung des Hartz IV-Gesetzes beinhaltet somit die Aufhebung der Arbeitslosehilfeverordnung und hat die vollständige Streichung der Arbeitslosenhilfe zur Folge.
Für die betroffenen Personen, die dem Anwendungsbereich des SGB II unterfallen, stellt die Leistung des AloG II die unterste und letzte Ebene staatlicher Unterstützung dar. Ein zusätzlicher  Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist ausgeschlossen.

 II. Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die Regelungen des SGB II sollen nach den formulierten Grundsätzen des Forderns und Förderns bewirken, daß eine Eingliederung von (Langzeit-)Arbeitslosen in Arbeit erfolgt.
Neben der deutlichen Verstärkung der Eigenverantwortung werden den Betroffenen eine erhöhte Verantwortung für Partner und Familie sowie strengere Zumutbarkeitsregelungen auferlegt. Die Träger der Leistungen haben ihrerseits neben der Bedürftigkeitsprüfung weitgehende Beratung und Betreuung zu leisten.

III. Das neue Arbeitslosengeld II –Grundsicherung für Arbeitssuchende – 

Vorab: Das AloG II ist keine Versicherungsleistung. Es besteht keinerlei Zusammenhang zu dem ehemals erzielten Arbeitsentgelt. Maßstab für die Bewilligung ist allein die Feststellung einer aktuell gegebenen Bedürftigkeit.Ein Anspruch auf AloG II kommt aber erst nach Ausschluß eines Anspruchs auf AloG I in Betracht.

1. Übersicht: Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I

Neues Recht ab 01.02.2006: 

Nach einer versicherungs-pflichtigen Tätigkeit mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten

und nach Vollendung des

... Lebensjahres

Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I beträgt

... Monate

                       12

                  

                        6

                       16

                        8

                       20

                       10

                       24 

                       12 

                       30

                       55

                       15

                       36

                       55

                       18  

 Altes gegenwärtig geltendes Recht:

Nach einer versicherungs-pflichtigen Tätigkeit mit einer Dauer von insgesamt mindestens ...Monaten

und nach Vollendung des

... Lebensjahres

Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I beträgt

... Monate

                       12

                        6 

                       16

                        8

                       20

                       10     

                       24

                       12

                       28

                       45

                       14

                       32

                       45     

                       16

                       36

                       45

                       18

                       40

                       47 

                       20

                       44

                       47

                       22

                       48

                       52

                       24

                       52

                       52   

                       26

                       56

                       57

                       28

                       60

                       57

                       30

                       64

                       57

                       32

 2. Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II

 Anspruchsberechtigt sind alle erwerbsfähige Hilfebedürftige.

Das sind Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch   nicht vollendet haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Erwerbsfähig ist jede Person, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Hilfebedürftig ist die Person, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen oder Vermögen) sichern kann und die Hilfe nicht von anderen (Angehörigen, andere Sozialträger) erhält.

Soweit eine hilfebedürftige Person in einer Haushaltsgemeinschaft mit verwandten oder verschwägerten Personen lebt, wird davon ausgegangen, daß der hilfebedürftigen Person Mittel und Leistungen innerhalb der Hausgemeinschaft zugewendet werden. Dies kann zu einer Reduzierung bzw. Versagung des Anspruchs auf AloG II führen. Liegt ein derartige Unterstützung tatsächlich nicht vor, muß dies vom Hilfebedürftigen nachgewiesen werden.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft (gemeinsamer Haushalt) leben, sind auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Als Partner der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person ist anzusehen:

  1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  2. die Person, die mit der erwerbfähigen hilfebedürftigen Person in     eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
  3. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner.

 Voraussetzung für die Gewährung von AloG II ist die Stellung des entsprechenden Antrags (Grundsatz: Ohne Antrag keine Leistung). Da es sich hier um eine völlig neue Leistung handelt, ist dieser Antrag von jeder betroffenen Person zu stellen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist die Gewährung des AloG II zeitlich nicht begrenzt. Der jeweils festgesetzte Bewilligungszeitraum beträgt 6 Monate. Nach diesen Zeitraum soll eine erneute Prüfung der Hilfebedürftigkeit erfolgen.

 Ein Anspruch auf AloG II besteht ausdrücklich nicht, soweit eine Rente wegen Alters bezogen wird.  Ebenso ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung für länger als 6 Monate erfolgt. In diesem Fall geht die Leistungspflicht anderer Sozialträger (z.B. Pflegekasse) vor bzw. der Betroffene gilt nicht mehr als erwerbsfähig. 

 IV. Informationsquellen

Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhttp://www.arbeitsagentur.de/ ->Arbeitsagentur aktuell-> Merkblatt Arbeitslosengeld II (Stand:16.07.2004)

Rundschreiben des GDV vom 29.07.2004

Auswirkungen von Hartz IV auf die private sowie betriebliche Vorsorge

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Auswirkungen des Hartz IV-Gesetzes und die damit verbundene Neuregelung zum Arbeitslosengeld II. Hartz IV tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.

Das AloG II wird jeder einzelnen Person gewährt, soweit diese erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit wird eine vollständige Einkommens- und Vermögensermittlung der betroffenen Person sowie deren Partner vorgenommen. Grundsätzlich ist jedes Einkommen und das gesamte Vermögen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen. Nachfolgend soll die Anrechnung von vorhandenen Vermögen deutlicher dargestellt werden. Auf möglicherweise vorhandenes Einkommen, das ebenfalls bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, wird hier nicht eingegangen.

I. Zu berücksichtigendes Vermögen

Grundsatz: Als zu berücksichtigendes Vermögen im Zusammenhang mit dem AloG II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände anzusehen. 

1. Betriebliche Altersvorsorge in der Anwartschaftsphase als verwertbares Vermögen?

Jeder Leistungsbezug aus der betrieblichen Altersvorsorge stellt zu berücksichtigendes Vermögen dar (z.B.: Hinterbliebenenrente ...).

In der Anwartschaftsphase liegt zwangsläufig bei Beantragung von AloG II vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor. Kommt es hier zu einer Abfindung (z.B. Kleinstrenten), so handelt es sich bei dieser Zahlung ebenso um verfügbares und somit zu berücksichtigendes Vermögen.

 FID und P-Kasse

Scheidet der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus, liegt bei bestehenden gesetzlichen Verfügungsverboten kein verwertbares Vermögen vor. Für die Beurteilung der Gewährung von AloG II ist dieser Fall unbeachtlich.

PZ und U-Kasse

Im Zeitpunkt des Ausscheidens bleiben unverfallbare Anwartschaften bestehen. Dem ehemaligen Arbeitnehmer steht aufgrund der PZ- bzw. U-Kassenzusage kein zu berücksichtigendes Vermögen zur Verfügung (auch nicht im Fall einer vorhandenen Rückdeckung) . Eine Berücksichtigung ist also ausgeschlossen. 

Pensionsfonds

Unsere gegenwärtigen Regelungen sehen vor, daß bei vorliegender Unverfallbarkeit der ehemalige Arbeitgeber Vertragspartner bleibt. Der ehemalige Arbeitnehmer ist damit nicht verfügungsbefugt.Eine Berücksichtigung als verwertbares Vermögen kommt somit nicht in Betracht.

2. Private (Alters)Vorsorge als verwertbares Vermögen?

Das gesamte zur Verfügung stehende verwertbare Vermögen ist für die Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen. Eine Unterscheidung zwischen Barvermögen, Sparbuch oder Lebens-/Rentenversicherung usw. besteht grundsätzlich nicht.

Nur soweit eine Verwertung vorhandener Sachen und Rechte offensichtlich unwirtschaftlich ist, sind diese nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Unwirtschaftlichkeit ist dann anzunehmen, wenn der Erlös den aktuellen Wert bei der Veräußerung um mehr als 10% unterschreitet.

(Für Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt die Ausnahme, daß die Altersvorsorge in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.)

Riester-Rente als Sonderfall

Altersvorsorgevermögen, soweit es aufgrund gesetzlicher Regelungen besonders gefördert wird – Riester-Rente (ab 01.01.2005 auch die Basisrente) – ist bei der Vermögensermittlung in voller Höhe unbeachtlich. Eine Anrechnung auf gewährte Freibeträge erfolgt nicht. Kommt es zur vorzeitigen Verwertung dieses Altersvorsorgevermögens, handelt es sich dann um zu berücksichtigendes verfügbares Vermögen.

Eine Überführung einer bereits bestehenden Lebensversicherung in einen Riestervertrag führt nicht dazu, daß der übertragene Kapitalbetrag unberücksichtigt bleibt. Das übertragene Kapital gilt weiterhin als verwertbares Vermögen und wird auf Freibeträge angerechnet.

II. Freibeträge für verfügbares Vermögen und Erforderlichkeit der Verwertung

Freibeträge, die von dem entsprechenden Vermögen in Abzug gebracht werden können, sind ausdrücklich geregelt. Weitergehende Möglichkeiten bestehen nicht.

1. Grundfreibetrag

Jeder betroffenen Person steht ein Grundfreibetrag i.H.v. 200 Euro je vollendetem Lebensjahr zu, mindestens 4.100 Euro maximal 13.000 Euro. Die gleiche Regelung gilt für den Partner. Der insgesamt beiden Partnern zustehende Grundfreibetrag kann auch von nur einer Person geltend gemacht werden, soweit der Partner entsprechend kein Vermögen besitzt.

Sonderfall: Für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Partner, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, gilt jeweils ein Grundfreibetrag von 520 Euro je vollendetes Lebensjahr (maximal jeweils 33.800 Euro).

Der Grundfreibetrag ist u.E. auf jegliches verwertbares Vermögen anwendbar, wie z.B. Sparbuch und Sparverträge, private Lebens-und Rentenversicherungsverträge, Fondsanlagen... .

 2. Altersvorsorgefreibetrag

Zusätzlich zum Grundfreibetrag kann ein weiterer Freibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, daß der geldwerte Anspruch ausschließlich der Altersvorsorge dient. Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung, die eine Verwertung des Anspruchs vor Eintritt des Ruhestandes ausschließt. Der Wert des geschützten Abspruchs kann maximal 200 Euro je vollendetem Lebensjahr (insgesamt 13.000 Euro) des Hilfebedürftigen betragen. Dieser Betrag gilt für den Partners ebenso. 

Dieser vertragliche Ausschluß der vorzeitigen Verwertbarkeit ist in den derzeit bestehenden und angebotenen privaten Kapitallebens- und Rentenversicherungen  nicht enthalten.

 Der besondere Grundfreibetrag für Personen die vor dem 01.01.1948 geboren sind (siehe oben), findet im Rahmen des Altersvorsorgefreibetrags keine Anwendung. Für diese Personengruppe gilt hier der Freibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr gleichermaßen.

3. Verwertung vorhandenen Vermögens

Übersteigt das zu berücksichtigende verwertbare Vermögen die o.g. Freibeträge, dann liegt keine Hilfebedürftigkeit vor. Das über den Freibeträgen liegende Vermögen muß erst im Rahmen einer angemessenen Lebensführung im Einzelfall verwertet und verbraucht werden (z.B. durch Kündigung bzw. Teilkündigung entsprechender Verträge).

Im Anschluß daran kann erneut ein Antrag auf AloG II unter Angabe der aktuellen Daten von der betreffenden Person gestellt werden.

4. Gegenstände und Immobilien

Das selbstgenutzte Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung, Hausrat und ein Kfz sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen soweit dies jeweils als angemessen anzusehen ist. Die Beurteilung der Angemessenheit erfolgt durch den Träger der Leistung.