Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Hartz IV
Hartz IV - kein Grund zur Panik!
Neue Leistungen ab 01.01.2005
Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) wird ab 1. Januar 2005 viele Menschen direkt betreffen. Rund 3,2 Millionen als erwerbsfähig eingestufte bisherige Bezieher von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe sowie deren Angehörige müssen ggf. bereits heute das vom Bund ab 1. Januar 2005 finanzierte Arbeitslosengeld II beantragen.
Für erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 65 mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die länger als 12 Monate Arbeitslosengeld (18 Monate bei über 55-jährigen) bezogen haben, gibt es unter der Voraussetzung der ,,Bedürftigkeit" dann Arbeitslosengeld II. Bedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder nur teilweise aus eigenen Mitteln, decken kann. Familienangehörige im gleichen Haushalt (so genannte Bedarfsgemeinschaft) werden bei der Bedürftigkeitsprüfung - und in Folge bei der Höhe der Leistung -berücksichtigt.
Der Antragsteller und sein Ehe-/Lebenspartner erhalten Arbeitslosengeld II, weitere Angehörige des Haushalts (z. B. Kinder) erhalten Sozialgeld.
Arbeitslosengeld II | Alte Bundesländer einschließlich Berlin | Neue Bundesländer |
| (Ehe-)Partner | 622 € | 596 € |
| Alleinstehende bzw. Alleinerziehende | 345 € | 331 € |
Sozialgeld | Alte Bundesländer einschließlich | Neue Bundesländer |
| Kinder bis Vollendung 14.Lebensjahr | 207 € | 199 € |
| Kinder ab dem 15.Lebensjahr bis zur Vollendung des 18.Lebensjahrs | 276 € | 265 € |
Bevor es zur Auszahlung dieser Leistungen kommt, wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zunächst ermittelt, welches verwertbare Vermögen beim Antragsteller und ggf. seinem Partner vorhanden ist. Als Partner gelten nicht nur Ehegatten, sondern auch ,,eingetragene Lebenspartnerschaften“ und ,,Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft“.
Rechenbeispiele über die Höhe der Leistungen gibt es im Internet unter
www.bmwa.bund.de .
Verwertbares Vermögen
Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II beim zuständigen Arbeitsamt ist vom Antragsteller u. a. ein 4-seitiger Fragebogen (Zusatzblatt 3) auszufüllen, der die Vermögensverhältnisse offenlegen soll. Den vollständigen ,,Antrag auf Leistung zum Arbeitslosengeld“ mit Zusatzblättern finden Sie im Internet unter
www.arbeitsagentur.de . Im Zusatzblatt 3 wird z. B. nach Girokonten, Bargeld, Sparbüchern, Bausparverträgen, Bauplätzen und Immobilienvermögen, aber eben auch nach Renten- und Lebensversicherungsverträgen gefragt.Der Begriff ist sehr weit gefasst. Sofern Vermögen grundsätzlich verwertbar (= veräußerbar) ist, wird es bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt.
Nicht verwertbares Vermögen (allgemeine Betrachtung)
- Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Maßgeblich ist hier immer der aktuelle Wert, ohne Berücksichtigung zukünftiger Gewinn- und Renditeaussichten.
- ein angemessenes selbst genutztes Haus oder eine angemessene Eigentumswohnung, ebenfalls Hausrat und Rückstellungen zur Instandhaltung
- ein angemessenes Auto
- Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf (z.B. abgetretene Lebensversicherung)
Nicht verwertbares Vermögen (Lebens- und Rentenversicherungen)
- Bei Lebens- und Rentenversicherungen findet bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Vergleich ,,Summe der eingezahlten Beiträge“ <--> ,,Rückkaufswert“ statt. Die Arbeitsämter dürfen die Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht verlangen, wenn der Saldo aus eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert mehr als 10% Verlust bringen würde.
- Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung (bAV): z.B. Direktversicherungen, U-Kassen, Pensionskassen.
- Diese Auffassung wurde dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) von der Bundesagentur für Arbeit bereits informell bestätigt. Mit einer Präzisierung rechnen wir in der noch zu erlassenden Durchführungsverordnung.
- Ansprüche aus Riester-Verträgen in Höhe des geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge.
- Bei der Umwandlung einer privaten Renten- bzw. Kapitallebensversicherung in einen Riester-Vertrag stellt das übertragene Kapital jedoch kein gefördertes Vermögen dar. Es wird daher bei der Bedürftigkeitsprüfung voll berücksichtigt.
- Alle Risiko-Versicherungen, bei denen keine Werte angespart werden.
- Die nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ab 01.01.2005 steuerlich geförderte Basis- bzw. Rürup-Rente.
Grundfreibeträge
Jeder Antragsteller auf Arbeitslosengeld II hat einen Grundfreibetrag von 200 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens 4.100 €, höchstens 13.000 €. Wer einen ,,Partner“ hat, kann für ihn nochmals 200 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens 4.100 €, höchstens 13.000 €, geltend machen. ,,Partner“ sind nicht nur Ehegatten, sondern auch ,,eingetragene Lebenspartnerschaften“ und ,,Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft“.
Beispiele:
Mann, 35 Jahre alt, ledig
Grundfreibetrag 35 x 200 € = 7.000 €
Mann, 38 Jahre alt, verheiratet mit einer 35-jährigen Ehefrau
Grundfreibetrag 38 x 200 € + 35 x 200 € = 14.600 €
Für Langzeitarbeitslose, die vor dem 01 .01.1948 geboren sind, gelten höhere Grundfreibeträge: 520 € pro vollendetem Lebensjahr, Höchstgrenze 33.800 €.Bis zu den Grundfreibeträgen spielt das Vermögen bezüglich der Höhe der Leistungen aus Arbeitslosengeld II keine Rolle. Die Arbeitsämter können die Betroffenen nicht zwingen, dieses Vermögen zu ,,verwerten“. Die Leistungen aus Arbeitslosengeld II werden nicht gekürzt.Die Grundfreibeträge gelten zuerst einmal für das gesamte Vermögen eines Arbeitslosengeld II-Antragstellers. Sparbücher, Bauplätze, Zweit- und Drittautos etc. werden also zusammen mit Renten- und Lebensversicherungsverträgen berücksichtigt.
Der teilweise Verwertungsausschluss - Voraussetzung für einen zusätzlichen Freibetrag für geldwerte Ansprüche der Altersvorsorge
Für Vermögen, das der Altersvorsorge dient, sind nochmals 200 € pro Lebensjahr plus 200 € für den Partner geschützt, wenn für Verträge, die der Altersvorsorge dienen, ein teilweiser Verwertungsausschluss vertraglich vereinbart wird.Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, bis zur Höhe der Grundfreibeträge den Vertrag nicht zu kündigen, abzutreten, zu verpfänden, zu beleihen, bis er in den Ruhestand geht. Damit soll sichergestellt werden, dass das Vermögen tatsächlich für die Altersvorsorge verwendet wird.Momentan kann man davon ausgehen, dass als Eintritt in den Ruhestand mindestens die Vollendung des 60. Lebensjahres gemeint ist. Die genaue Festlegung wird in der noch zu erlassenden Durchführungsverordnung folgen.Ein Verwertungsausschluss kann nach heutigem Wissensstand in Folge nur für Verträge mit einer Lauf-/Aufschubzeit bis mindestens Endalter 60 oder darüber vereinbart werden.Der Verwertungsausschluss als solcher bezieht sich immer auf einen konkreten Versicherungsvertrag. Die dadurch erhöhten Grundfreibeträge werden jedoch auf alle bestehenden Altersvorsorgeverträge angerechnet. Wenn ein Versicherungsnehmer insgesamt drei Lebensversicherungen hat, für die ein Verwertungsausschluss beantragt werden könnte, die Rückkaufswerte von zwei Verträgen die Grundfreibeträge jedoch bereits übersteigen, macht es wenig Sinn, für den dritten Vertrag noch einen Verwertungsausschluss zu beantragen.Ein Verwertungsausschluss kann frühestens mit Wirkung ab 01.01.2005 rechtswirksam vereinbart werden. Die entsprechende Änderung des Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags muss laut GDV spätestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem vom Hilfesuchenden Arbeitslosengeld II beantragt wird. Für diejenigen Antragsteller, die das Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab01.01.2005 beantragen, sollte bereits vor der Antragstellung ein entsprechender Verwertungsausschluss mit Wirkung ab 01.01.2005 vereinbart werden.
Berechnungsbeispiele mit Grundfreibeträgen ohne und mit Verwertungsausschluss
Der Einfachheit halber wird angenommen, dass kein weiteres verwertbares Vermögen besteht. Als Basis dienen ausschließlich bestehende Lebensversicherungen.
1. Ohne Verwertungsausschluss
| Herr Muster, 38 Jahre alt Ehefrau, 35 Jahre alt | 38 x 200 € = | 7.600 € |
| = Grundfreibetrag | 14.600 € | |
| ./. Rückkaufswert einer Lebensversicherung Herr Muster | 19.000 € | |
| = verwertbares Vermögen | 4.400 € |
Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht erst, wenn die 4.400 € aufgebraucht sind.
2. Mit Verwertungsausschluss
| Herr Muster, 38 Jahre alt Ehefrau, 35 Jahre alt | 38 x 200 € = | 7.600 € |
| = Grundfreibetrag | 14.600 € | |
| + Zusätzlicher Freibetrag für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen | 14.600 € | |
| = Summe der Freibeträge | 29.200 € | |
| ./. Rückkaufswert einer Lebensversicherung Herr Muster | 19.000 € | |
| = nicht verbrauchter Freibetrag | 10.200 € | |
| Entspricht einem verwertbaren Vermögen von | 0 € |
Das verwertbare Vermögen ist -0-, Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht sofort. In diesem Beispiel hätte der Rückkaufswert der Lebensversicherung maximal 29.200 € betragen dürfen, bevor Vermögen verwertet worden wäre.Bitte beachten Sie außerdem in Bezug auf den Verwertungsausschluss: FolgendeVerträge werden nach heutigem Wissensstand auf jeden Fall auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Ein teilweiser Verwertungsausschluss ist nicht möglich.
- Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem Endalter 60(bzw. dem in der noch zu erlassenden Durchführungsverordnung festgelegtenEndalter) enden. Dazu gehören auch Lebensversicherungen mit Teilauszahlungen, wenn die erste Teilauszahlung vor dem 60. Lebensjahr stattfindet.
Es handelt sich hier um ,,Kapitalanlagen“; sie dienen nicht der Altersvorsorge.
Die Durchführungsverordnung
Das Hartz 1V-Gesetz zu Arbeitslosengeld II ist zwar verabschiedet, ohne die noch zu erlassende Durchführungsverordnung weiß bisher jedoch niemand, wie verschiedene Sachverhalte im Einzelnen zu handhaben sind.
- Welches Alter wird als frühester Eintritt in den Ruhestand festgelegt?
- Wie werden bestehende und zukünftige Abtretungen, Verpfändungen, unwiderrufliche Bezugsrechte etc. gehandhabt?
- In welcher Form wird der „Partner“ berücksichtigt, wenn er selber Arbeitslosengeld II beantragt?
- Kann der ,,unwiderrufliche“ Verwertungsausschluss widerrufen werden, wenn der VN nicht mehr arbeitslos ist?
Weitere Fragestellungen werden sich bestimmt aus der Praxis ergeben.

