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Erziehungsgeld und Einkommensgrenze

Erziehungsgeld und Einkommensgrenzen bei Bezug von Kindergeld - BErzGG § 5

Wie hoch ist das Erziehungsgeld?

 
Wer für das 1.-24. Monat beantragt (Normalfall): 307 €
Wer für das 1.-12. Monat beantragt: 460 €


Wann entfällt das Erziehungsgeld?

Ehe und eheähnliche
Lebensgemeinschaft
Single
1.-6.Monat, Erziehungsgeld  entfällt ab einem Einkommen von:51.130 €38.350 €
ab 7.Monat, Erziehungsgeld verringert sich ab einem Einkommen von:16.470 €13.498 €
um (Normalfall)4,2% des übersteigenden Einkommens4,2% des übersteigenden Einkommens
also gibt es ab dem 7. Monat kein Erziehungsgeld mehr ab einem Einkommen von:23.780 €20.808 €
für jedes weitere Kind erhöhen sich die Grenzen um:2.454 €2.454 €
für Geburten im Jahr 2002 um:2.797 €2.797 €
für Geburten ab dem Jahr 2003 um:3.140 €3.140 €

Gesetzestext des § 5 BErzGG (Fassung vom 7.12.2001)

(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des

1. 12. Lebensmonats 460 Euro (Budget),

2. 24. Lebensmonats 307 Euro.

Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 920 Euro ist zu erstatten. Die Entscheidung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer verbindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2.

(2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 51.130 Euro und bei anderen Berechtigten 38.350 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.470 Euro und bei anderen Berechtigten 13.498 Euro übersteigt. Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhöhen sich um 2.454 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

(3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen übersteigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verringert sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens.

(4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro wird nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge sind auf Euro zu runden und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von 2.454 Euro
1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 2.797 Euro,
2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von 3.140 Euro.