Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Durchführungsweg

Allgemeines zur Nutzung des steuerfreien Zusatzvolumens von 1.800 EUR ( § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG )

  1. Das Zusatzvolumen von 1.800 Euro kann erst dann genutzt werden, wenn die steuerfreien Beiträge in Höhe von 4% der BBG1) ausgeschöpft  sind.Dabei ist zu berücksichtigen, dass die 4% der BBG dynamisch sind. Wir empfehlen daher eine entsprechende Ausgestaltung der Versorgung ( Einbau einer entsprechenden „BBG-Dynamik“ ).

  2. Das Zusatzvolumen von 1.800 Euro kann nicht genutzt werden, wenn die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG a. F. – egal in welcher Höhegenutzt wird

  3. Für die Nutzung des steuerfreien Betrags von 1.800 Euro ist zwingend erforderlich, dass hierfür eine Neuzusage vorliegt.

    Hierfür gibt es eine neue einfache Möglichkeit:

    Eine Neuzusage i. S. des BMF-Schreibens  vom 20.09.2005 ist auch dann anzunehmen, wenn für die neue Zusage ein anderer Durchführungsweg gewählt und  in der neuen Zusage eine „Besondere Regelung“ getroffen wird.

    Dem Arbeitnehmer darf dabei vom aktuellen Arbeitgeber noch keine Zusage in dem anderen Durchführungsweg erteilt worden sein.

  4. Wünscht der Arbeitgeber keinen neuen Durchführungsweg, so bleibt ggf. die Möglichkeit, eine neue Zusage zu erteilen, die gegenüber der früheren Zusage ein zusätzliches biometrisches Risiko gegen erhöhten Beitrag abdeckt.

  5. Wird / wurde dem Arbeitnehmer erstmals 2005 oder später eine Zusage auf Direktversicherungs-, Pensionskassen- oder Pensionsfondsleistungen erteilt, so liegt immer eine Neuzusage vor.




    Allgemeines Beispiel für eine neue Zusage in einem anderen Durchführungsweg:

Ausgangslage:
Es bestehe eine Zusage auf Pensionskassenleistungen aus der Zeit vor 2005 mit einem Beitrag von 1.000 Euro jährlich.

Lösung:
Es wird eine Direktversicherung mit einem Beitrag in Höhe von 1.520 Euro ( das ist die Differenz zwischen dem bisherigen Beitrag und 4% der BBG1) ) plus 1.800 Euro abgeschlossen ( der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bisher keine Zusage auf Direktversicherungsleistungen erteilt ). Damit kann das Zusatzvolumen von 1.800 Euro genutzt werden. Außerdem sollte eine Dynamik entsprechend den 4% der BBG1) vereibart werden, damit jeweils der Maximalbetrag ausgeschöpft werden kann.

Es ist dabei unerheblich, welche biometrischen Risiken bei der Pensionskasse und bei der Direktversicherung versichert sind bzw. versichert werden.
Zusätzlich wird eine "Besondere Regelung" in der Zusage getroffen. Dies erfolgt über eine gesonderte Zusatzvereinbarung zur Versorgungszusage, die von der Verwaltungsstelle beigefügt wird. Die Besondere Regelung zur neuen Zusage sieht vor, dass die aus älteren Zusagen bestehenden Rechte unberührt bleiben und auch die älteren Zusagen die aus der neuen Zusage resultierenden Rechte unberührt lassen.

Bei Abschluss der Versicherung müssen im Antrag ( bei Nebenabreden ) oder auf dem sonstigen Anmeldeformular folgende Angaben gemacht werden:
Ausschöpfung der 1.800 Euro, Neuzusage mit "Besonderer Regelung" und - falls die Dynamik entsprechend 4% der BBG vereinbart werden soll - jährliche Beitragserhöhung um 4% des Betrages, um den sich die BBG erhöht.

1) BBG = Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung
2006 = 63.000 Euro; 2005 = 62.400 Euro
4% der BBG = 2.520 Euro (2006) ; 2.496 Euro (2005)