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Beamtenversorgungsgesetz

Was bringt uns das Beamtenversorgungsänderungsgesetz ?

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 sind weitreichende Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz, Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Versorgungsrücklagegesetz u.a. vorgenommen worden.

Die Neuregelungen sind - mit Ausnahme der Neuregelung des § 14 BeamtVG (Berechnung des Ruhegehalts: Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten) - überwiegend am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

Ziel: Die Rentenstrukturreform wird wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen.

Der Höchstruhegehaltssatz wird von 75 % stufenweise auf 71,75% abgesenkt:

  1. Dies erfolgt bei Ruhestandsversetzungen ab dem 1. 1. 2003 durch eine stufenweise Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes von derzeit 1,875 % auf 1,79375 %.

     
  2. Falls das "neue Versorgungsrecht" nicht zum Tragen kommt, wird der Ruhegehaltssatz, der nach "altem Recht" oder nach dem "Übergangsrecht" ermittelt wird, durch Multiplikation mit einem entsprechenden Faktor abgesenkt.

  3. Bei bereits im Ruhestand befindlichen Beamten wird der festgesetzte Ruhegehaltssatz stufenweise abgesenkt.

  4. Die Absenkung geschieht ab 2003 in 8 Schritten jeweils bei anstehenden Besoldungserhöhungen.

Stufe der Anpassung

Steigerungssatz für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit

Höchstruhegehaltssatz

Umrechnungsfaktor bei bestehenden Pensionen und bei Ruhegehaltssätzen nach"altem" und "Obergangsrecht"

Bisher:

1,87500%

75,00%

 

1

1,86484%

74,59%

0,99458

2

1,85469%

74,19%

0,98917

3

1,84453%

73,78%

0,98375

4

1,83437%

73,37%

0,97833

5

1,82423%

72,97%

0,97292

6

1,81406%

72,56%

0,96750

7

1,80390%

72,16%

0,96208

8

1,79375%

71,75%

0,95667

Von 2003 bis 2010 soll die Steigerungsrate für die Erhöhung der Pensionen um jeweils rund 0,4 Prozentpunkte geringer ausfallen als die Gehaltserhöhungen der aktiven Beamten. Der Höchstversorgungssatz sinkt von 75% auf 71,75%. Der jährliche Steigerungssatz sinkt von 1,875 % auf 1,79375 %.

Bei aktiven Beamten wird der bisher erdiente Ruhegehaltssatz ab 2010 mit dem Faktor 0,95667 multipliziert (Diese Abflachung mit Übergangsregelung bis 2010 gilt auch für Versorgungsempfänger). Die Bildung der Versorgungsrücklage wird von 2003 bis 2010 ausgesetzt, wieder aufgenommen von 2011 bis 2017.

Insgesamt ergibt sich so eine Absenkung der Versorgungsbezüge um ca. 6,33

§ 14 BeamtVG - Höhe des Ruhegehalts (In-Kraft-Treten: 1. Januar 2003)

Der § 14 ist eine zentrale Norm für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes und die Höhe des Ruhegehalts. Sie bestimmt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit und setzt den Ruhegehaltssatz fest.

Durch die Neufassung des § 14 wird jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit nicht mehr mit 1,875 Prozent, sondern lediglich mit 1,79375 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berücksichtigt.

Damit kann nach 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit nicht mehr ein Höchstruhegehaltssatz von 75 Prozent (40 x 1,875 %), sondern lediglich ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent (40 x 1,79375 %) erreicht werden.

Weitere Maßnahmen sind:

    Quelle: Lothar Ganneck Februar 2002 – Rechtsstelle – VBE Rheinland/Pfalz
    1. Die Versorgungsrücklage von 0,2 % jeder Besoldungsanpassung wird ausgesetzt und erst nach der 8. Anpassung der Versorgung fortgesetzt, bis eine Rücklage von 3 % erreicht ist.

    2. Der Höchstsatz für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (wenn neben dem Pensions- noch ein Rentenanspruch besteht) wird von 70 % auf 66,97 % abgesenkt. Der Steigerungssatz pro 12 Rentenmonate beträgt 0,95667 %.

    3.  Die Schädigung eines ungeborenen Kindes bei einem Dienstunfall wird in die Unfallversorgung einbezogen.

    4. Kindererziehungszeiten werden ins BeamtVG aufgenommen und aus dem bisherigen Kindererziehungszuschlagsgesetz übernommen und den Regelungen des Rentenrechts weitgehend angepasst. Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie ein Pflegezuschlag werden aufgenommen.

    5.  Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden nur noch dann berücksichtigt, wenn sie für die Laufbahn des Beamten förderlich sind: vorher.- sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat

    6.  Nach der bisherigen Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bekamen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, diese bis zu Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen erstattet. Die Neuregelung beschränkt die Erstattung der Aufwendungen auf die Höhe des Sterbegeldes. Das Sterbegeld beläuft sich auf das zweifache der Dienstbezüge oder Anwärterbezüge des Verstorbenen.

    7. Das Witwengeld wird von 60 Prozent auf 55 Prozent reduziert. Dies gilt nur für Neufälle bei lebensjüngeren Ehepartnern (die bei Inkrafttreten des Gesetzes jünger als 40 Jahre sind) und für Ehen, die ab dem Jahre 2002 geschlossen werden.

    8. Die Definition des Dienstunfalls und die Bestimmungen dazu, was als »zum Dienst gehörend« angesehen wird, werden neu gefasst.

    9. Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt. Renten aus einer gesetzlichen Unfallversicherung werden in die Anrechnung einbezogen.

    10. Der Mindestbehalt in Höhe von 20 Prozent fällt weg bei Zusammentreffen
      von Verwendungseinkommen mit Versorgungsbezügen aus der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe

    11. Bei eigenem Versorgungseintritt lebt er wieder auf, wobei die für die Anrechnung unschädliche Höchstgrenze allerdings nicht die Höhe der aktiven Bezüge sondern die Höhe der Ruhegehaltsbezüge ist.

    12. Die Frist für die Vermutung einer sog. Versorgungsehe mit der Folge des Ausschlusses der Witwen-/Witwerversorgung wird von der 3 Monaten auf ein Jahr erweitert.

    13. Die ärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten muss künftig nicht ausschließlich durch Amtärzte erfolgen, sondern ist auch durch andere vom Dienstherrn berufene Ärzte möglich, die besondere Erfahrungen hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen beruflicher Tätigkeiten besitzen.

    14. Private Altersvorsorge: Die aktiven Beamten erhalten die Möglichkeit, private Vorsorge zu betreiben und werden in die gesetzliche Förderung einer privaten zusätzlichen Altersvorsorge einbezogen. Steuerlich gefördert werden Altersvorsorgebeiträge , die zugunsten von Altersvorsorgeverträgen geleistet werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen erfüllt sind. Zu Errechnung der höchstmöglichen staatlichen Förderung ist es notwendig, dass Mindesteigenbeiträge geleistet werden, die sich am erzielten Einkommen orientieren. Genauere Ausführungen hierzu werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.