Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Zusatzversorgung

Zusatzversorgung

Welche Änderungen gibt es in der betriebliche Altersversorgung?

  • Für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind nur noch lebenslange Rentenzahlungen zugelassen.
  • Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn von bis zu 30% möglich.
  • Die Direktversicherung wird in die Förderung nach § 3.63 EStG einbezogen, dafür enthält für Neuzusagen ab 1.1.2005 die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG. Die steuerfreie Auszahlung von Kapitalleistungen entfällt.
  • Die Förderung nach § 3.63 EStG (z.Zt. 2.472 €) wird auf 1.800 € jährlich erhöht.
  • Bestandschutz:  Die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG bleibt weiterhin für bestehende Direktversicherungen erhalten. Für Renten-Direktversicherungen gilt das nur, wenn der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 verzichtet (Erklärungsfrist 30.6.2005 für Arbeitsverhältnisse, die zum 1.1.2005 bestanden haben).
  • Die Mitnahme von erworbenen Betriebsrentenanwartschaften (für PK, PF und DV) wird vereinfacht.
  • Die Vervielfältigungsregel kann zusätzlich zur Direktversicherung auch für Pensionskasse und Pensionsfonds genutzt werden. Sie gilt allerdings nur für Kalenderjahre ab 2005.
  • Die Vererbbarkeit von Leistungen aus der Direktversicherung wird eingeschränkt analog zur Pensionskasse; eine freie Wahl des Bezugsberechtigten ist nicht mehr möglich.

Welche Änderungen gelten für die Riester-Rente?

  • Vereinfachung der Zulagebeantragung durch Einführung eines Dauerzulageantrags - der jährliche Zulageantrag kann auf Wunsch des Kunden entfallen.
  • Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn von bis zu 30% möglich.
  • Der Sockelbetrag (minimaler Beitrag für Riester-Renten) wird einheitlich auf 60 € festgesetzt.
  • Ab 1.1.2006 Unisextarife (geschlechtsunabhängige Tarifkalkulation). Bestandsverträge sind davon nicht betroffen.
  • Die Günstigerprüfung (Zulage oder Sonderausgaben) wird anhand der tatsächlichen Steuerlast und nicht nach dem fiktiven Ansatz der Kinderfreibeträge errechnet.
  • Im Scheidungsfall ist die Übertragung eines Sparvertrages auf den ausgleichberechtigten Ehegatten unschädlich.