Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Änderung der gesetzlichen Krankenkassenbeiträge und Einführung der Krankenversicherungspflicht ab 01.01.2009

Krankenkassenbeitrag ab 1.1.2009 einheitlich bei 15,5 %

Ab dem Jahr 2009 gilt bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Dieser von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf 14,6 % festgelegt.

 

Dazu kommen die von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 %.
Das ergibt einen Beitragssatz von 15,5 %.

 

Ab 2009 fließen alle Krankenkassenbeiträge in einen zentralen Gesundheitsfonds. Sofern eine Krankenkasse mit dem Geld aus dem Fonds nicht auskommt, muss sie einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser darf maximal 1 % des Bruttoeinkommens betragen.

 

Unser Tipp: Sollte Ihre Krankenkassenversicherung einen solchen Zusatzbeitrag erheben, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu.

 

Im Zusammenhang mit den Sozialversicherungsbeiträgen wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1.1.2009 von 3,3 auf 2,8 % gesenkt. Ab 1.7.2010 steigt der Beitragssatz auf 3 %.

 

 

Ab 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle

Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen Gesundheitsschutz erhalten.

 

Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen (GKV) als auch in der privaten Krankenversicherung.

 

Die private Krankenversicherung wird versichertenfreundlicher gestaltet und stärker als bislang auf den Wettbewerb ausgerichtet. Dazu gehören die Einführung eines Basistarifs, den alle Versicherungsunternehmen ab 2009 anbieten müssen, sowie die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Tarif oder Versicherungswechsel.

 

Wer zu spät, zum Beispiel erst, wenn er krank ist, dieser neuen Versicherungspflicht nachkommt, muss nicht bezahlte Beiträge nachzahlen. Denn seit dem 1.4.2007 ist diese neue Versicherungspflicht in der GKV entstanden. Die damit verbundene Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem kein anderer Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt.

 

In der privaten Krankenversicherung beginnt die entsprechende Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung, die die Pflegeversicherung einschließt, ab dem 1.1.2009.