Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Unverfallbarkeitsfristen

Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen des § 1b Abs. 1 BetrAVG

gelten ab 1. Januar 2001 i.V.m. § 30 f BetrAVG

U-Kasse  als zusätzliche Arbeitgeberleistung

Hier gelten die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen:
Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet haben

und


die Versorgungszusage muss zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden haben.

Erst dann darf der Arbeitnehmer im Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb den Vertrag mitnehmen. 

U-Kasse durch Gehaltsumwandlung

Für den Fall der Gehaltsumwandlung (Arbeitnehmer zahlt die Beiträge) greift die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit nach §1b Abs. 5 BetrAVG. 

Das heißt, dass der Arbeitnehmer sofort Eigentümer des Vertrages wird, und diesen im Fall eines Arbeitgeberwechsels jederzeit mitnehmen darf.