Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Unverfallbarkeitsfristen
Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen des § 1b Abs. 1 BetrAVG
gelten ab 1. Januar 2001 i.V.m. § 30 f BetrAVG |
| U-Kasse als zusätzliche Arbeitgeberleistung Hier gelten die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen: Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Versorgungszusage muss zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden haben. Erst dann darf der Arbeitnehmer im Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb den Vertrag mitnehmen. U-Kasse durch Gehaltsumwandlung Für den Fall der Gehaltsumwandlung (Arbeitnehmer zahlt die Beiträge) greift die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit nach §1b Abs. 5 BetrAVG. Das heißt, dass der Arbeitnehmer sofort Eigentümer des Vertrages wird, und diesen im Fall eines Arbeitgeberwechsels jederzeit mitnehmen darf. |

