Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Pauschaldotierte UK

Besonderheiten der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte U-Kasse ist im § 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG geregelt.

Entsprechend der den Mitarbeitern erteilten Zusagen können im Rahmen des § 4 d Abs. 1, 1 b EStG Beiträge in die Unterstützungskasse einbezahlt werden. In den gesetzlichen Grenzen sind diese Dotierungen Betriebsausgaben im Trägerunternehmen. Die Begünstigten müssen mindestens 28 Jahre alt sein.

Laufende Verpflichtung zur Dotierung besteht nicht. Vielmehr sind die Beiträge in die Unterstützungskasse "freiwillig". Durch diese "Freiwilligkeit" können in guten Bilanzjahren die Dotierungshöchstgrenzen ausgenützt werden; in schlechten Jahren können sie reduziert oder ganz unterlassen werden.

Üblicherweise erhält das Unternehmen die laufenden Dotierungen sofort wieder als Darlehen zurück, so dass keine Liquidität abfließt. Für diese Darlehen sind marktübliche Zinsen zu leisten, die Betriebsausgaben sein können.

Aber Vorsicht! Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes in ausreichendem Maße für die die Sicherheit der Mittel bürgt (Abschn. 6 Abs. 10 KStR). So muss zwingend die Zweckbindung der Gelder sichergestellt sein. Andernfalls würde die Steuerbefreiung der U-Kasse entfallen.

Die Unterstützungskasse kann liquiditätslos geführt werden, wenn sie regelmäßig alle Dotierungen und Darlehenszinsen sofort und in voller Höhe wieder an das Trägerunternehmen als Darlehen ausreicht.

Grundsätzlich ist aber die pauschaldotierten U-Kasse vollkommen frei in der Anlageentscheidung. So können Aktienfonds, Immobilien, Festgeldanlagen usw. zur Anlage des Reservepolsters gewählt werden. 

Zuwendungen zum Reservepolster vor Eintritt des Versorgungsfalls:

Die Obergrenze der jährlichen Dotation (Zuführung) für Leistungsanwartschaften beträgt

  • wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6% 
  • und wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt  25% 

der jährlichen Versorgungsleistungen im Rentenfall. Diese jährlichen Zuführungen bilden bei der dotierten U-Kasse das sogenannte Reservepolster.

Die Dotation zum Reservepolster ist auf das Achtfache der jährlich maximal zulässigen  Zuführung begrenzt. 

  • z. B. 1 Arbeitnehmer bekommt eine jährliche Altersrente von 10.000 Euro zugesagt. Die maximale jährliche Zuführung beträgt 2.500 Euro. Die Summe der maximalen Zuführung beträgt das Achtfache also 20.000 Euro.

Alternativ kann zur Berechnung der maximal möglichen Zuwendung der Durchschnittsbetrag, der bereits gewährten Leistungen an die Leistungsempfänger zugrunde gelegt werden. Allerdings kann dieser Betrag jeweils nur für den Leistungsanwärter angewendet werden, der bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat.

An die Wahl der Berechnungsmethode ist das Trägerunternehmen 5 Jahre lang gebunden.

Zuwendungen zum Reservepolster nach Eintritt des Versorgungsfalls:

Bei Eintritt des Versorgungsfalles kann der Kasse das erforderliche Deckungskapital zugewendet werden (§ 4d Abs. 1 Nr. 1a EStG)

Die Höhe des Deckungskapitals errechnet sich nach Anlage 1 zu § 4d Abs. 1 EStG


Begrenzung des zulässigen Kassenvermögens

Die Zuwendungen zum Deckungskapital und zum Reservepolster gelten nur, wenn das zulässige Kassenvermögen insgesamt nicht überschritten wird.

Das zulässige Kassenvermögen besteht aus dem Deckungskapital (für alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen) zzgl. dem Achtfachen der jährlichen Zuwendungen für die Leistungsanwärter zum Reservepolster.

Wird das zulässige Kassenvermögen nicht um mehr als 25% überschritten, gilt für die dotierte U-Kasse die  Steuerbefreiung.

Wird das zulässige Kassenvermögen um mehr als 25% überschritten wird die dotierte U-Kasse partiell steuerpflichtig. 

Überdotierte Vermögensteile können steuerpflichtig auf das Trägerunternehmen zurückübertragen werden. 

Fazit:

Vorteilhaft ist, dass dieser Durchführungsweg auch für nicht bilanzierende Unternehmen offen steht. 

Durch die Begrenzung der Zuführungen zum Reservepolster und die Begrenzung des zulässigen Kassenvermögens hat sich in der Praxis in den meisten Fällen eine Unterfinanzierung ergeben. Das heißt, dass während der Anwartschaftszeit keine ausreichenden Vermögensteile aufgebaut werden können, um die Versorgungsleistungen auszufinanzieren. Dadurch werden nicht vorhersehbare Zahlungen in die Zukunft verlagert. Da der Arbeitgeber als Träger der dotierten U-Kasse verpflichtet ist die dotierte U-Kasse ausreichend mit Kapital zur Erfüllung der Versorgungszusagen auszustatten, können sich hier enorme Risiken für die Zukunft des Unternehmens aufbauen.

Das oft angeführte Argument, dass durch das Ausscheiden von Arbeitnehmern, die noch keine unverfallbaren Ansprüchen haben, Fluktuationsgewinne entstehen würden, gilt nur in einigen Sonderfällen. 

Grundsätzlich sollte mit der betrieblichen Altersversorgung das Ziel der Versorgung und Bindung des Arbeitnehmers verfolgt werden. Der Arbeitgeber der dieses Ziel ernsthaft verfolgt, darf bei der dotierten U-Kasse die Risiken nicht übersehen.