Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Das Prinzip
Das Prinzip der U-Kasse
Die U-Kasse ist eine gemeinnützige, rechtsfähige und soziale Einrichtung, zumeist ein eingetragener Verein, welcher unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Steuer befreit ist.
Der Arbeitgeber wird Mitglied und damit Träger der Gruppenunterstützungskasse
oder
er gründet eine eigene Unterstützungskasse.
Aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwandes ist der Arbeitgeber in der Regel Mitglied einer Gruppenunterstützungskasse.
Die Unterstützungskasse erteilt die Versorgungszusage an den Arbeitnehmer, der entweder
- das 28. Lebensjahr vollendet hat oder
- das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine unverfallbare Leistungsanwartschaft aus eine rückgedeckten U-Kassenzusage hat (bei Gehaltsumwandlung).
Zusagefähig sind
- Altersrente
- Invalidenrente
- Witwenrente
- Waisenrente
als
- laufenden Leistung oder als
- Kapitalauszahlung
Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Aufgrund höchstrichterlicher Arbeitsrechtsprechung besteht jedoch ein faktischer Anspruch des Arbeitnehmers.
Die Unterstützungskasse kann als
- zusätzliche Arbeitgeberleistung oder
- als Gehaltsumwandlung (deferred compensation d.h. der Arbeitnehmer bezahlt die Beiträge)
vereinbart werden.
Auch Gesellschafter und Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und in Ausnahmefällen einer GmbH & Co KG können Versorgungszusagen erhalten, sofern sich die Leistungsempfänger in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen zusammensetzen. Für die Anerkennung der Versorgung gelten für diese Gruppe die gleichen steuerlichen Bestimmungen wie bei der Pensionzusage.
Die Unterstützungskasse kann als
- pauschaldotierte Unterstützungskasse oder als
- rückgedeckte Unterstützungskasse
betrieben werden.
Zur Finanzierung der Versorgungszusagen leisten der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer laufend Beiträge an die Unterstützungskasse.
Die Regelungen des BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) gelten, soweit nicht zulässigerweise in der Versorgungszusage abweichendes vereinbart ist.

