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§2 und 3 KStDV

§§ 2 und 3 KStDV Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung

§ 2. Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger. (1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:als Pension 25.769 Euro jährlich,als Witwengeld 17.179 Euro jährlich,als Waisengeld 5.154 Euro jährlich für jedeHalbwaise,10.308 Euro jährlich für jede Vollwaise,als Sterbegeld 7.669 Euro als Gesamtleistung. (2) 1 Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. 2 Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt . 3 Im übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:als Pension 38.654 Euro jährlich,als Witwengeld 25.769 Euro jährlich,als Waisengeld 7.731 Euro jährlich für jedeHalbwaise,15.461 Euro jährlich für jede Vollwaise.Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes§ 3. Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger. Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muss satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

Werden anstatt laufender Renten einmalige Kapitalabfindungen gezahlt, müssen die genannten Grenzen von den zu kapitalisierenden Renten eingehalten werden. Hierbei ist ein Zinsfuß von 5,5% zu Grunde zu legen (Abschn. 6 Abs. 16 KStR). Dem Leistungsempfänger darf durch die Kapitalisierung also nicht mehr zufließen, als er aus der laufenden Rente voraussichtlich bekommen würde. Wird einem männlichen Arbeitnehmer im Alter 65 Jahre anstatt einer laufenden Rente von jährlich 25.769 Euro eine einmalige Kapitalzahlung versprochen, so darf diese nicht mehr als 262.638 Euro betragen, um die Steuerbefreiung der Kasse zu erhalten.