Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Unterstützungskasse
Überblick zur Unterstützungskasse
| Durchführungsweg | U-Kasse |
| Erläuterung | Der Arbeitgeber sagt seinen Arbeitnehmern eine Versorgungsleistungen zu, die über eine Unterstützungskasse finanziert wird. |
| Träger der Versorgung | Unterstützungskasse |
| Rechtsanspruch | Nein; aber es besteht durch die Rechtsprechung ein Rechtsanspruch nach Eintritt der Unverfallbarkeit. |
| Finanzierung der Versorgungsleistungen | Der Arbeitgeber wendet der Unterstützungskasse Beträge zu, die diese wiederum zur Finanzierung der Versorgungsleistungen anlegt (bei rückgedeckten Unterstützungskassen ausschließlich in Form von Rückdeckungsversicherungen). |
| Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers bzw. seiner Aufwendungen | Keine Auswirkung in der Bilanz des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wendet der Unterstützungskasse Beträge zu, mit denen die Versorgungsleistungen finanziert werden. Diese Zuwendungen wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben). Ergänzung durch das AVmG: Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse können steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden |
| Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers bzw. der späteren Leistungen | Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse stellen für den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren Versorgungsleistungen (§19 Abs.1 Nr.2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluß und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.072 Euro und Arbeitnehmer-Pauschalbetrag in Höhe von 1.044 Euro abgesetzt werden). Die Freibeträge werden bis 2040 stufenweise abgebaut. |
| Sozialversicherung | Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher nicht sozialversicherungspflichtig. Änderung durch das AvmG: Entgeltumwandlungen sind nur noch bis 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. Änderung durch das GMG: In der Leistungsphase sind die Renten in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Das gilt nicht für privat versicherte. |
| PSV-Pflicht | Ja; Berechnung der PSV-Beiträge: Die PSV Jahresbeitragssätze lagen von 1975-2000 zwischen 0,03% und 0,69% |
| Förderung gemäß Riester | Nein |

