Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Pensionskasse
Überblick zur Pensionskasse
Die Pensionskasse zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:
- rechtliche selbständige Versorgungseinrichtung
- Aufsicht im VAG geregelt
- Rechtsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse
- Erbringung von lebenslangen Alters-, Invaliden- bzw. Hinterbliebenenleistungen
- keine PSV-Beiträge
- bei Ausscheiden ist eine Fortführung der Versorgung möglich
- einfache Handhabung (ähnlich Direktversicherung)
- fondsgebundene Tarife möglich
Steuer und Sozialversicherungspflicht:
Bei der Betrachtung der steuerlichen Auswirkungen und der Sozialversicherungspflicht ist folgendes zu beachten:
- Beiträge bis 4% des Gehalts steuerfrei - Leistung nachgelagert zu besteuern
- Arbeitgeberbeiträge sozialversicherungsfrei
- Arbeitnehmerbeiträge noch bis 2008 sozialversicherungsfrei
- bei Entgeltumwandlung können Beiträge im Rahmen des § 10a EStG versteuert werden - Beiträge sind dann sozialversicherungspflichtig
| Durchführungsweg | Pensionskasse |
| Erläuterung | Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmern eine beitragsorientierte Leistungszusage. |
| Träger der Versorgung | Pensionskasse |
| Rechtsanspruch | Ja |
| Finanzierung der Versorgungsleistungen | Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Pensionskasse. |
| Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers bzw. seiner Aufwendungen | Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber zahlt lediglich Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse. Die Beiträge wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben). |
| Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers bzw. der späteren Leistungen | Beiträge zur Pensionskasse sind Arbeitslohn und daher zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Nach § 40 b EstG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit dem z. Zt. gültigen Pauschalsteuersatz von 20% zzgl. pauschaler Kirchensteuer erheben. In der Leistungsphase (nur bei lfd. Renten) ist der in den Renten enthaltene Ertragsanteil steuerpflichtig. Ergänzung durch das AVmG: Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind nach § 3 Nr.63 EStG für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzl. Rentenversicherung nicht übersteigen. Die hieraus resultierenden späteren Leistungen aus der Pensionskasse unterliegen der vollen (nachgelagerten) Besteuerung gemäß § 22 Abs.5 EStG, d.h. es können kein Versorgungsfreibetrag und keine Werbungskosten geltend gemacht werden! |
| Sozialversicherung | Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Gleiches gilt für Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sofern sie aus Einmalzahlungen stammen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind nur noch bis 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. |
| PSV-Pflicht | Nein |
| Förderung gemäß Riester | Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur Pensionskasse aus dem individuell versteuerten und verbeitragtem (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. |

