Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Pensionskasse

Überblick zur Pensionskasse

Die Pensionskasse zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • rechtliche selbständige Versorgungseinrichtung
  • Aufsicht im VAG geregelt
  • Rechtsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse
  • Erbringung von lebenslangen Alters-, Invaliden- bzw. Hinterbliebenenleistungen
  • keine PSV-Beiträge
  • bei Ausscheiden ist eine Fortführung der Versorgung möglich
  • einfache Handhabung (ähnlich Direktversicherung)
  • fondsgebundene Tarife möglich

Steuer und Sozialversicherungspflicht:
Bei der Betrachtung der steuerlichen Auswirkungen und der Sozialversicherungspflicht ist folgendes zu beachten:

  • Beiträge bis 4% des Gehalts steuerfrei - Leistung nachgelagert zu besteuern
  • Arbeitgeberbeiträge sozialversicherungsfrei
  • Arbeitnehmerbeiträge noch bis 2008 sozialversicherungsfrei
  • bei Entgeltumwandlung können Beiträge im Rahmen des § 10a EStG versteuert werden - Beiträge sind dann sozialversicherungspflichtig 
Durchführungsweg

Pensionskasse

ErläuterungDer Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmern eine beitragsorientierte Leistungszusage.
Träger der VersorgungPensionskasse
RechtsanspruchJa
Finanzierung der VersorgungsleistungenDer Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Pensionskasse.
Steuerliche Behandlung
des Arbeitgebers bzw.
seiner Aufwendungen
Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber zahlt lediglich Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse. Die Beiträge wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben).
Steuerliche Behandlung
des Arbeitnehmers bzw.
der späteren Leistungen
Beiträge zur Pensionskasse sind Arbeitslohn und daher zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Nach § 40 b EstG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit dem z. Zt. gültigen Pauschalsteuersatz von 20% zzgl. pauschaler Kirchensteuer erheben. In der Leistungsphase (nur bei lfd. Renten) ist der in den Renten enthaltene Ertragsanteil steuerpflichtig.

Ergänzung durch das AVmG:

Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind nach § 3 Nr.63 EStG für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzl. Rentenversicherung nicht übersteigen. Die hieraus resultierenden späteren Leistungen aus der Pensionskasse unterliegen der vollen (nachgelagerten) Besteuerung gemäß § 22 Abs.5 EStG, d.h. es können kein Versorgungsfreibetrag und keine Werbungskosten geltend gemacht werden!

SozialversicherungBeiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Gleiches gilt für Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sofern sie aus Einmalzahlungen stammen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Änderung durch das AVmG:

Entgeltumwandlungen sind nur noch bis 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei.

PSV-PflichtNein
Förderung gemäß
Riester
Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur Pensionskasse aus dem individuell versteuerten und verbeitragtem (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen.