Die neue Regelung

Kürzung der Vorsorgeaufwendungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008

Die neue Regelung

Über das "Jahressteuergesetz 2008" entfällt das Tatbestandsmerkmal, wonach der Anspruch auf Altersversorgung "ganz oder teilweise" ohne eigene Beitragsleistung erworben wird. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob diese Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG erworben wurde.

Kürzung des Höchstbetrags

Nach Neuregelung des §§ 10 Abs. 3 S. und 10c Abs.3 Nr. 2 EStG reicht es für die Kürzung des Höchstbetrags aus, dass die jeweilige Person

  • nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt,
  • eine Berufstätigkeit ausübt und
  • aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Anwartschaft auf eine Altersvorsorge erwirbt.

Jede Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung führt beim Gesellschafter-Geschäftführer zu einer Kürzung des Sonderausgaben-Höchstbetrags. Damit werden nun alle GmbH-Geschäftsführer von der Kürzung des Höchstbetrags erfasst.

Beispiel

 

Der ledige Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer G aus Bayern mit einem Jahresgehalt von 60.000 € spart im Jahr 2008 in eine "Basis-Renten-Police" 15.000 €
Gezahlte Beiträge15.000 Euro
Höchstbetrag20.000 Euro

Maßgebender Höchstbetrag
20.000Euro ./ .11.940 Euro)

8.060 Euro
66 % vom niedrigeren Betrag
(66 % x 8.060 Euro)
5.320 Euro

 

Die "Günstiger-Prüfung" ist nur eine kurzfristige Alternative, da ab 2011 die Anrechnungsbeträge schmelzen.