Die neue Regelung
Kürzung der Vorsorgeaufwendungen für Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008
Die neue Regelung
Über das "Jahressteuergesetz 2008" entfällt das Tatbestandsmerkmal, wonach der Anspruch auf Altersversorgung "ganz oder teilweise" ohne eigene Beitragsleistung erworben wird. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob diese Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG erworben wurde.
Kürzung des Höchstbetrags
Nach Neuregelung des §§ 10 Abs. 3 S. und 10c Abs.3 Nr. 2 EStG reicht es für die Kürzung des Höchstbetrags aus, dass die jeweilige Person
- nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt,
- eine Berufstätigkeit ausübt und
- aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Anwartschaft auf eine Altersvorsorge erwirbt.
Jede Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung führt beim Gesellschafter-Geschäftführer zu einer Kürzung des Sonderausgaben-Höchstbetrags. Damit werden nun alle GmbH-Geschäftsführer von der Kürzung des Höchstbetrags erfasst.
Beispiel
| Der ledige Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer G aus Bayern mit einem Jahresgehalt von 60.000 € spart im Jahr 2008 in eine "Basis-Renten-Police" 15.000 € | ||
| Gezahlte Beiträge | 15.000 Euro | |
| Höchstbetrag | 20.000 Euro | |
Maßgebender Höchstbetrag | 8.060 Euro | |
| 66 % vom niedrigeren Betrag (66 % x 8.060 Euro) | 5.320 Euro | |
Die "Günstiger-Prüfung" ist nur eine kurzfristige Alternative, da ab 2011 die Anrechnungsbeträge schmelzen.

