Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Neue Unverfallbarkeitsregelung ab 1.1.2008
Neue Unverfallbarkeitsregelung ab 01.01.2008
Die neue Unverfallbarkeitsregelung im Betriebsrentengesetz sieht im Einzelnen wie folgt aus:
- Das Unverfallbarkeitsalter wird grundsätzlich auf 25 Jahren herabgesetzt. Dies gilt für Zusagen die ab 01.01.2009 erteilt werden.
- Bei Zusagen, die vor dem 01.01.2009 erteilt worden sind, bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Regelung (Alter 30).
Ausnahme:
Zusagen, die vor dem 01.01.2009 aber nach dem 31.12.2000 erteilt worden sind, werden auch dann unverfallbar, wenn die Zusage ab 01.01.2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
Steuerrechtlich wird die Herabsetzung des Unverfallbarkeitsalters für arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften wie folgt flankiert:
Das steuerliche Mindestalter für den Betriebsausgabenabzug der Zuwendungen an eine Unterstützungskasse (§ 4 d EStG) wird von 28 Jahre auf 27 Jahre gesenkt. Das Mindestalter für die Bildung von Pensionsrückstellungen (§ 6 a EStG) wird vom Alter 28 auf das Alter 27 herabgesetzt.
Die steuerrechtlichen Änderungen gelten nur für Anwartschaften, die auf ab 1. Januar 2009 erteilten Zusagen beruhen.

