Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Übertragungsabkommen
Wichtige Inhalte des Übertragungsabkommens für Direktversicherungen und Versicherungen in der Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel
Vertragspartner
- Dem neuen Abkommen können in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassene Lebensversicherungsunternehmen und überbetriebliche Pensionskassen beitreten, die Mitglied des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) sind. Durch die Einschränkung auf überbetriebliche Einrichtungen wird sichergestellt, dass nur Pensionskassen mit vergleich-baren Rechnungsgrundlagen einbezogen werden.
Anwendungsbereich
- Das Abkommen ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und ein Versicherungsnehmerwechsel mit Anbieterwechsel erfolgen soll. Der bloße Versicherungsnehmerwechsel wird von dem Abkommen nicht erfasst.
- Es gilt für Direktversicherungen und Versicherungen bei einer Pensionskasse.
- Es gilt auch, wenn ein Arbeitgeber mit mehreren Versorgungsträgern Kollektiv(Rahmen)verträge abgeschlossen hat und ein Arbeitnehmer von dem zu versichernden Personenkreis eines Kollektiv(Rahmen) vertrages (bei Arbeitsplatzwechsel) in den zu versichernden Personenkreis eines anderen Kollektiv (Rahmen)vertrages wechselt.
- Das Abkommen ist auch bei Betriebsübergang nach § 613 a BGB anwendbar.
- Sämtliche möglichen Wechsel zwischen Kollektiv(Rahmen)verträgen und Einzelversicherungen sind im Rahmen des Abkommens durchführbar. (Bisher war bei Einzelversicherungen das Einverständnis des übertragenden Versicherers erforderlich.)
- Das Abkommen gilt sowohl für Alt- als auch für Neuzusagen.
- Es erfasst auch die vertraglich unverfallbaren Anwartschaften.
- Riester-Verträge werden mit erfasst. Die Übertragung im Rahmen des Abkommens führt nicht zu
einer schädlichen Verwendung - Die bisherige steuerliche Förderung spielt für die Anwendung des Abkommens keine Rolle.
Verfahren bei Übertragungen im Rahmen des Abkommens
- Die Frist für die Stellung des Antrags auf Übertragung der Versicherung beträgt 15 Monate nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis.
- Übertragungswert ist der Zeitwert der Versicherung inklusive Überschussbeteiligung und Schlussüberschussanteilen. Auf Abzüge wird verzichtet.
- Für den Versicherungsvertrag gelten ab dem Übertragungsstichtag die Vertragsbedingungen und Rechnungsgrundlagen des übernehmenden Versorgungsträgers.
- Soweit die Versicherung mit gleichwertigen Versicherungsleistungen weitergeführt wird, werden keine erneuten Abschlusskosten erhoben.
- Es erfolgt keine erneute Gesundheitsprüfung, soweit der übernehmende Versicherer gleiche biometrische Risiken mit gleichwertigen Versicherungsleistungen absichert.

