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SV-Freiheit Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung: Wo steht, dass Beiträge bis 4% der BBG sowohl bei DV/PK/PF als auch bei UK/PZ sv-frei sind?

  • Die Sozialversicherungsfreiheit für Beiträge zur Entgeltumwandlung zur Direktversicherung oder Pensionskasse oder Pensionsfonds bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze (Wert 2010: 66.000 € x 4% = 2.640 €) ist unter § 1 Abs.1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt.
    • Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen.....

9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in derallgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen

 

  • Die Sozialversicherungsfreiheit für Beiträge zur Entgeltumwandlung zur Unterstützungskasse oder Direktszusage bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze (Wert 2010: 66.000 € x 4% = 2.640 €) ist unter § 14 Abs.1 Satz 2 des Sozialversicherungsgesetzbuches Teil IV geregelt.
    • ....Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.