Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Ablösung einer Pensionszusage durch einen Pensionsfonds
Betriebsausgabenabzug bei Nachschusszahlungen nach Ablösung einer Pensionszusage
Betriebsausgabenabzug bei Nachschusszahlungen:
Bei der Betrachtung muss zwischen Anwärtern und Rentnern differenziert werden:
a. Anwärter:
Nachschusszahlungen für Anwärter fallen unter § 3 Nr. 66 EStG. Es ist eine Verteilung über 10 Jahre erforderlich. Sofern eine Nachschusszahlung in mehreren Teilbeträgen erbracht wird, beginnt nach dem BMF-Schreiben vom 26.10.2006 der 10-Jahres-Zeitraum für den Betriebsausgabenabzug für jeden Teilbetrag erneut zu laufen.
b. Rentner:
Wir gehen davon aus, dass in diesem Fall der sofortige Betriebsausgabenabzug in voller Höhe vorgenommen werden kann. Begründung: Nachschusszahlungen für Rentner gehören von vornherein nicht zum steuerbaren Einkommen und fallen nicht unter § 3 Nr. 66 EStG.
Beispiel:
Bei einem Arbeitgeber wurden sowohl Pensionsverpflichtungen von Anwärtern als auch von Rentnern abgelöst. Im Jahr 3 wird eine Nachschusszahlung in Höhe von 100.000 € fällig. Hiervon ist für die Anwärter ein Betrag in Höhe von 30.000 € und für die Rentner ein Betrag in Höhe von 70.000 € aufzuwenden. In diesem Fall können 70.000 € im Jahr 3 sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, 30.000 € sind auf die Jahre 04 bis 13 zu verteilen.

