Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Ablösung einer Pensionszusage durch einen Pensionsfonds

Betriebsausgabenabzug bei Nachschusszahlungen nach Ablösung einer Pensionszusage

Betriebsausgabenabzug bei Nachschusszahlungen
 
Bei der Betrachtung muss zwischen Anwärtern und Rentnern differenziert werden:
 
a. Anwärter: 
 
Nachschusszahlungen für Anwärter fallen unter § 3 Nr. 66 EStG. Es ist eine Verteilung über 10 Jahre erforderlich. Sofern eine Nachschusszahlung in mehreren Teilbeträgen erbracht wird, beginnt nach dem BMF-Schreiben vom 26.10.2006 der 10-Jahres-Zeitraum für den Betriebsausgabenabzug für jeden Teilbetrag erneut zu laufen.  
 
b. Rentner:  
  
Wir gehen davon aus, dass in diesem Fall der sofortige Betriebsausgabenabzug in voller Höhe vorgenommen werden kann. Begründung: Nachschusszahlungen für Rentner gehören von vornherein nicht zum steuerbaren Einkommen und fallen nicht unter § 3 Nr. 66 EStG. 
 
Beispiel:
 
Bei einem Arbeitgeber wurden sowohl Pensionsverpflichtungen von Anwärtern als auch von Rentnern abgelöst. Im Jahr 3 wird eine Nachschusszahlung in Höhe von 100.000 € fällig. Hiervon ist für die Anwärter ein Betrag in Höhe von 30.000 € und für die Rentner ein Betrag in Höhe von 70.000 € aufzuwenden. In diesem Fall können 70.000 € im Jahr 3 sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, 30.000 € sind auf die Jahre 04 bis 13 zu verteilen.