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Neues Mindest-Pensionsalter für GGF Pensionszusagen
Neues Mindest-Pensionsalter für GGF Pensionszusagen
Nach der am 28. November vom Bundesrat verabschiedeten Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie gelten neue Regelungen bei Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF).
| Geburtsjahrgänge | Steuerliches Mindest-Pensionsalter |
|---|---|
| Bis 1952 | 65 Jahre |
| 1953 bis 1961 | 66 Jahre |
| Ab 1962 | 67 Jahre |
Bisher war für die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen ein Pensionsalter von mindestens 65 Jahren vorgesehen, unabhängig davon, ob auch ein früheres Pensionsalter möglich sein konnte.
Mit der Anhebung der Altersgrenzen für die gesetzliche Rente steigt nunmehr auch das steuerliche Mindest-Pensionsalter. Betroffen sind alle 1953 oder später geborenen GGF.
Wie der bAV-Spezialist febs-Consulting dazu mitteilt, gibt es für die Anwendung der Neuregelung keine Übergangsfrist. Die Regeln gelten sofort und zwar sowohl für neu einzurichtende Pensionszusagen als auch für bereits bestehende Versorgungen.
Laut febs führt das zu einem sofortigen Handlungsbedarf. Durch die Verteilung des Finanzierungsaufwands über einen bis zu zwei Jahr längeren Zeitraum fällt der Verlauf von Pensionsrückstellungen insgesamt niedriger aus.
Die Folge sind höhere zu versteuernde Gewinne.
febs-Consulting empfiehlt daher, bestehende Pensionszusagen an GGF noch in diesem Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

