Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Unverfallbarkeitsfristen
Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen des § 1b Abs. 1,5 BetrAVG gilt ab 1. Januar 2001 i.V.m. § 30 f BetrAVG.
Pensionszusage als zusätzliche Arbeitgeberleistung
Hier gelten die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen:
Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb das 30. Lebensjahr vollendet haben
und
die Versorgungszusage muss zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden haben.
Erst dann darf der Arbeitnehmer im Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb den Vertrag mitnehmen.
Pensionszusage durch Gehaltsumwandlung
Für den Fall der Gehaltsumwandlung (Arbeitnehmer zahlt die Beiträge) greift die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit nach §1b Abs. 5 BetrAVG.
Das heißt, dass der Arbeitnehmer sofort Eigentümer des Vertrages wird, und diesen im Fall eines Arbeitgeberwechsels jederzeit mitnehmen darf.
