Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Finanzierungsrisiken

Finanzierungsrisiken

Durch die Erteilung der Pensionszusage geht der Arbeitgeber eine Verpflichtung auf die Zukunft ein. Hier kann nach den möglichen Leistungsfällen unterschieden werden.


Leistungsfall Alter

Im Alter bekommt der Leistungsempfänger eine monatliche nach § 22 EStG (sonstige Einkünfte) zu versteuernde Altersrente.
Der Arbeitgeber kann durch die Verwendung der Mittel aus der Steuerstundung erhebliche Teile des dafür notwendigen Kapitals finanzieren.
Abhängig von der Verwendung dieser Mittel (z. B. Aktienfonds, Lebensversicherung, Immobilienfonds, Immobilien usw.) und dem Zeitpunkt der Zusage, reichen die gestundeten Steuermittel oft aus, um das Kapital zur Erfüllung der Pensionsverpflichtung aufzubauen.
Je Älter der Arbeitnehmer im Zusagezeitpunkt ist, um so eher müssen zusätzliche Mittel aufgewendet werden.
Die Risiken bestehen darin,

  • daß der Arbeitgeber die Mittel der Steuerstundung nicht für den Kapitalaufbau verwendet
  • daß das Unternehmen über viele Jahre nachhaltige Verluste aufweist und deswegen nicht in der Lage ist Kapital aufzubauen oder bereits aufgebautes Kapital zur Unternehmenssicherung verwenden muß
  • daß das Unternehmen nicht liquide genug ist, da die Gelder in illiquides und unproduktives Vermögen gesteckt wurden
  • daß der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zusage schon relativ alt ist und das Unternehmen nicht genügend Ertragskraft besitzt, um die, zusätzlich zu den Steuerstundungen, ausreichende Mittel aufzubringen.

Um diese Risiken zu vermeiden sollte der Arbeitgeber zumindest die, durch die Steuerstundung, zusätzlich gewonnen Liquidität für die Rückdeckung der Pensionszusage verwenden.


Leistungsfall Invalidität und Witwenrente

Das Risiko besteht hier im sogenannten Bilanzsprungrisiko. Das heißt, das Unternehmen muß z. B. im Leistungsfall der Invalidität sofort die Rückstellungen an den neuen Rentenbarwert anpassen.
Dies könnte aus Sicht der Finanzbehörden zu einer Überschuldung in der Bilanz (Abschnitt 32 Abs.1 Satz 9 KStR 1995) führen und würde so zu einer Nichtanerkennung der Pensionszusage führen und so die Zwangsauflösung der Pensionsrückstellungen nach sich ziehen.
Im Sinne des cash-flow handelt es sich zwar zunächst um eine Luftbuchung, aber das Unternehmen ist ab diesem Zeitpunkt dennoch zu einer dauerhaften Leistung gegenüber dem Versorgungsempfänger verpflichtet.
Sollte diese Verpflichtung die Vermögens- und / oder Ertragskraft des Unternehmens überfordern, dann kann diese Leistungsverpflichtung zur Insolvenz führen.

Um diese Risiken zu vermeiden sollte der Arbeitgeber die sogenannten biometrischen Risiken (Invaliditäts- und Witwenrisiko) durch eine Versicherungsgesellschaft abdecken.