Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage
Direktzusage
Überblick zur Direktzusage
| Erläuterung | Der Arbeitgeber sagt seinen Arbeitnehmern (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall. Die Finanzierung bleibt dem Arbeitgeber überlassen. |
| Träger der Versorgung | Arbeitgeber |
| Rechtsanspruch | Ja |
| Finanzierung der Versorgungsleistungen | Die Finanzierung der Versorgungsleistungen kann z. B. durch Rückdeckungsversicherungen oder andere Kapitalanlagen (z. B. Fonds) erfolgen. Zahlung von Versorgungsleistungen aus laufenden Erträgen (d.h. ohne vorherige Finanzierung) führt oftmals zu Liquiditätsengpässen. |
| Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers bzw. seiner Aufwendungen | Die Direktzusage ist eine ungewisse Verbindlichkeit Ergänzung durch das AVmG: Anwartschaften aus einer Direktzusage können steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden (Bilanzverkürzung). |
| Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers bzw. der späteren Leistungen | Durch die Pensionsanwartschaft bzw. –rückstellung wird keine Steuerpflicht ausgelöst. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren Versorgungsleistungen (§19 Abs.1 Nr.2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluß und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.072 Euro (§19 Abs.2 EStG) und Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.044 Euro (§9a Nr.1 EStG) abgesetzt werden). Ab 2005 werden die Freibeträge bis 2040 auf 0 Euro reduziert |
| Sozialversicherung | Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher nicht sozialversicherungspflichtig. durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind nur noch bis 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. durch das GMG: Versorgungsleistungen unterliegen der Beitragspflicht in der GKV und der Pflegeversicherung; dies gilt nicht für privat Krankenversicherte. |
