Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

Direktzusage

Überblick zur Direktzusage

Erläuterung

Der Arbeitgeber sagt seinen Arbeitnehmern (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall. Die Finanzierung bleibt dem Arbeitgeber überlassen.

Träger der Versorgung

Arbeitgeber

RechtsanspruchJa
Finanzierung der Versorgungsleistungen

Die Finanzierung der Versorgungsleistungen kann z. B. durch Rückdeckungsversicherungen oder andere Kapitalanlagen (z. B. Fonds) erfolgen. Zahlung von Versorgungsleistungen aus laufenden Erträgen (d.h. ohne vorherige Finanzierung) führt oftmals zu Liquiditätsengpässen.

Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers bzw. seiner Aufwendungen

Die Direktzusage ist eine ungewisse Verbindlichkeit
(§249 HGB) und daher durch entsprechende Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen. Die jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben).

Ergänzung durch das AVmG:

Anwartschaften aus einer Direktzusage können steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden (Bilanzverkürzung).

Steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers bzw. der späteren LeistungenDurch die Pensionsanwartschaft bzw. –rückstellung wird keine Steuerpflicht ausgelöst. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren Versorgungsleistungen (§19 Abs.1 Nr.2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluß und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.072 Euro (§19 Abs.2 EStG) und Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.044 Euro (§9a Nr.1 EStG) abgesetzt werden). Ab 2005 werden die Freibeträge bis 2040 auf 0 Euro reduziert
SozialversicherungDie Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher nicht sozialversicherungspflichtig.

durch das AVmG:

Entgeltumwandlungen sind nur noch bis 2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei.

durch das GMG:

Versorgungsleistungen unterliegen der Beitragspflicht in der GKV und der Pflegeversicherung; dies gilt nicht für privat Krankenversicherte.