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Vorsicht Bank!
Vorsicht Bank!

Die deutsche KG-Beteiligung (geschlossener Fonds) ist eine der transparentesten Anlageformen des Marktes. Und wenn wirklich mal was schief gehen sollte, weiß man die Haftungsbegrenzung auf das eingesetzte Kapital sehr zu schätzen.
In den letzten Jahren wird diese Anlageform jedoch zunehmend von unberechenbar handelnden Banken in Misskredit gebracht.
Um zu verhindern, dass man als Anleger den Banken schutzlos ausgeliefert ist, sollte man künftig entweder zu reinen Eigenkapitalfonds greifen oder die Darlehensrückzahlung sollte durch entsprechende Gewährleistungen sichergestellt sein.
Wie kam es zu den Problemen?
Die Warnung "Vorsicht Bank!" bringt die vergangenen Erfahrungen mit Banken als Finanzierungspartner geschlossener Fonds auf den Punkt (obwohl der Ausdruck Finanzierungsgegner vielleicht besser passen würde).

Zur Erinnerung: Das typische Finanzierungsmodell eines Schiffs- oder Immobilienfonds ist so strukturiert, dass die Bank 60% als Darlehen und die Anleger 40% als Eigenkapitals einbringen.
Hätten wir jetzt ein partnerschaftliches Finanzierungsmodell, dann würden nach meinem Verständnis die Einkünfte in diesem Verhältnis aufgeteilt werden. In guten wie in schlechten Zeiten.
Tatsächlich verlangt die Bank, dass Zins und Tilgung bezahlt werden, bevor der Anleger seine Ausschüttung bekommt. Kommt der Schiffs- oder Immobilienfonds in Tilgungsverzug, darf die Bank solange die Ausschüttung an die Anleger verhindern, bis die Tilgung wieder aufgeholt wird.
Bis zu diesem Punkt möchte ich innerlich nicken, da die Bank einen nach oben begrenzten Betrag bekommt, nämlich die Zinsen und die Tilgung. Die Anleger wiederum erhalten bei einem normalen Beteiligungsverlauf, am Ende die Belohnung in Form höherer Ergebnisse.
Das was wir aber während der letzten drei Jahre erlebt haben, geht weit über das hinaus, was „üblich“ war.
So wurden Darlehensklauseln gezogen, die in der Vergangenheit noch nie von Bedeutung waren. Hier drei Beispiele:

1. Loan-to-Value (Kredit-Marktwert-Verhältnis)
Diese Klausel bedeutet, dass das Verhältnis Kredit zum Marktwert einen bestimmten Prozentwert nicht überschreiten darf.
Beispiel: Eine Immobilie kostet 50 Mio. €. Die Bank finanziert davon 30 Mio. €. Das aktuelle Kredit-Marktwert-Verhältnis liegt also bei 60%. Im Kreditvertrag wird ein Kredit-Marktwert-Verhältnis von maximal 65% vereinbart.
Jetzt tritt ein Störfall ein: Der alte Mieter zieht aus; der neue Mieter zahlt 20% weniger Miete. Daraufhin wird der Marktwert der Immobilie von der Bank einseitig um 20% reduziert also von 50 Mio. € auf 40 Mio. €.
Das Verhältnis von 30 Mio. € Darlehen zum neuen Marktwert der Immobilie (40 Mio. €) hat sich verändert und liegt jetzt bei 75%. Das vereinbarte Kredit-Marktwert-Verhältnis von 65% wurde überschritten.
Was hat das für Konsequenzen?
- Die Bank kann z.B. zusätzliche Sicherheiten verlangen.
- Sie kann Sondertilgungen verlangen.
- Sie kann einen Strafzins verlangen.
- Sie kann einmalige Gebühren für die Duldung der Überschreitung der LTV-Grenze verlangen.
- Und, sie darf natürlich verlangen, dass die Anleger keine Ausschüttungen bekommen.
- Werden die Forderungen seitens der Anleger nicht erfüllt, darf die Bank das Darlehen kündigen, was i.d.R. zum sofortigen Kapitalverlust der Anleger führt

2. Debt Service Coverage Ratio (Schuldendienstdeckungsgrad)
Diese Klausel bedeutet, dass das Verhältnis von Zins und Tilgung (=Schuldendienst) zu den Einnahmen einen bestimmten Prozentwert nicht überschreiten darf.
Beispiel: Eine Immobilie hat Mieteinnahmen in Höhe von 3 Mio. €. Der aktuelle Schuldendienst beträgt 1,5 Mio. €. Der Schuldendienstdeckungsgrad beträgt also 50%. Im Kreditvertrag wird vereinbart, dass der maximale Schuldendienstdeckungsgrad bei 60% der Einnahmen liegen soll.
Jetzt tritt ein Störfall ein: Der alte Mieter zieht aus; der neue Mieter zahlt 20% weniger Miete. Die neuen Mieteinnahmen betragen 2,4 Mio. €.
Der neue Schuldendienstdeckungsgrad beträgt 62,5%. Der vereinbarte Schuldendienstdeckungsgrad in Höhe von 60% wurde überschritten.
Was hat das für Konsequenzen?
Die gleichen wie unter Punkt 1.
3. 105%-Klausel
Die 105% Klausel ist in Verbindung von Fremdwährungsdarlehen von Bedeutung.
Die 105%-Klausel besagt nun, dass das Fremdwährungsdarlehen (CHF) in Euro bewertet 105% des geplanten Tilgungsplanwerts (in Euro) nicht übersteigen darf.
Beispiel:
Ein CHF Darlehen über 15 Mio. CHF soll in 10 gleichen Raten getilgt werden.
Zum Start des Darlehens liegt der CHF-Wechselkurs bei 1,50 CHF/1EUR.
Der Wert des Darlehens in Euro liegt also bei 10 Mio. Euro.
Nach 3 Jahren soll das Darlehen in CHF um 30% getilgt sein, also bei 10,5 Mio CHF liegen. Zum ursprünglichen Wechselkurs (1,50) sind das 7 Mio Euro.
Der Wechselkurs hat sich aber im 3. Jahr auf 1,20 CHF/1EUR verändert.
Das CHF-Darlehen in Höhe von 10,5 Mio. CHF ist nun mit 8,75 Mio. Euro bewertet, liegt also bei 125% des geplanten Tilgungsstands. Die 105%-Klausel wurde verletzt.

Was hat das für Konsequenzen?
Neben den Konsequenzen die wir schon unter Punkt1 aufgezählt haben, kommt noch hinzu, dass die Bank verlangen kann, dass mögliche Ausschüttungen nicht getätigt werden, sondern als Sondertilgung in das Fremdwährungsdarlehen fließen müssen. Das ist umso ärgerlicher, da dann der Währungsverlust endgültig realisiert wird (in Höhe der Sondertilgung).
Das sind nur einige Klauseln aus der Giftkiste der Banken. Dazu muss man wissen, dass diese Konditionen, welche die darlehensgebende Bank mit der Beteiligungsgesellschaft ausgehandelt hat, zwar Rechtens sind und im Kleingedruckten der Kreditverträge stehen, aber eben nicht in den Verkaufprospekten zu finden sind, und bisher auch nie zur Anwendung kamen.
Und da stellt sich für uns die Frage: Sind diese geschlossenen Fonds, die eine Bank als Finanzierungspartner haben, für private Anleger noch empfehlenswert?
Aus heutiger Sicht, nach 4 Jahren Krise in den Schiffsmärkten und deren Auswirkung ist eines ganz klar: Nein, nicht empfehlenswert, solange Banken im Boot sind, deren Darlehensrückführung nicht gesichert ist.
Nahezu jede zweite Schiffsbeteiligung an denen Privatanleger beteiligt sind, haben heute Störfälle mit Banken zu verzeichnen. Wenn der allgemeine Charterratenverfall auch in 2012 anhält, werden viele Banken dazu übergehen die Schiffe zwangsweise zu verwerten. Der Anleger bleibt dann zumeist mit einem Kapitalverlust auf der Strecke.
Dabei sind Banken bereit selbst eigene Verluste in Kauf zu nehmen, nach dem Motto: Hauptsache das Problem ist weg. Natürlich könnte man aus Bankensicht verstehen, dass deren haftendes Eigenkapital oft nicht ausreicht, um Kredite mit Störfällen über vielleicht ein Jahrzehnt weiterzuführen. Die Eigenkapitalbasis der Banken ist dafür zu dünn.
Fazit:
Bei allem Verständnis für die Geschäftspolitik der Banken, sind für uns die Anlageziele unserer Kunden wesentlich wichtiger. Insofern werden wir künftig bei der Auswahl und Beurteilung geschlossener Fonds eher einen Bogen um Angebote machen, bei denen Banken ihre „Finanzierungsfinger“ im Spiel haben. Aus heutiger Sicht ist dieses Finanzierungsvehikel für Privatanleger u.E. nur unter bestimmten Voraussetzungen geeignet. Das bedeutet, dass wir künftig, im Bereich der geschlossenen Fonds, nur noch solche Angebote berücksichtigen, die
a) reine Eigenkapitalfonds sind, wie z.B. den asuco Immobilien-Zweitmarktfonds des letzten Jahres oder
b) Fonds sind, deren Fremdfinanzierungsrückführung gesichert ist.
In diesen Fällen gibt es dann keine Bevormundung durch die Banken. Und Anleger, das hat die Vergangenheit gezeigt, sind eher bereit und in der Lage Krisenphasen zu überstehen.
Mit dieser Änderung in den Auswahlkriterien ist sicher gestellt, dass Kapitalanlagen künftig wieder mehr Kontinuität in den Erträgen aufweisen. Da es (noch) nicht so viele Angebote gibt, die diesen Anforderungen genügen, kann es natürlich sein, dass wir in dem Segment der geschlossenen Fonds nicht immer ein passendes Angebot haben.
Bis dahin können wir Ihnen aber andere attraktive Anlagemöglichkeiten im Segment Investmentfonds empfehlen. Der Blick auf die Ergebnisse unserer Core-Fonds lohnt sich.

