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Auslandsimmobilien

Negativer Progressionsvorbehalt berücksichtigungsfähig

Auslandsimmobilien

 

Inhaber von Anteilen an ausländländischen Immobilienfonds können Verluste, die im Ausland entstanden sind, künftig über die Progressionsvorbehaltsregelung des §32b EStG berücksichtigen lassen.


Bislang wurde der Progressionsvorbehalt immer nur berücksichtigt, wenn die ausländischen Einkünfte positiv waren. Dies führte immer zu einer Erhöhung der deutschen Steuerschuld.


Seit dem EuGH-Urteil vom 21.2.2006 - C -152/03 (Ritter-Coulais) sind nun auch negative ausländische Immobilieneinkünfte, für in der EU gelegene Immobilien, im Rahmen der Progressionsregelung des §32b EStG berücksichtigungsfähig.


Dies führt regelmäßig zu einer Verringerung des Durchschnittssteuersatzes und damit zu einer Verringerung der Steuerschuld.