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Schenkung einer KG-Beteiligung
Änderung der Verwaltungsauffassung bei Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen im Bereich Erbschaft-/Schenkungssteuer; koordinierter Ländererlass
Auf Basis eines Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung zur Übertragung treuhänderisch gehaltener Kommanditbeteiligungen grundlegend geändert. Da der Erlass einvernehmlich mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergangen ist, beansprucht er bundesweite Geltung.
Änderung der Bewertung der Beteiligung:
Bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen ist nach neuerlicher Auffassung der Finanzverwaltung nicht die Beteiligung an der Personengesellschaft Gegenstand der Übertragung im Erb-/Schenkungsfall, sondern der Herausgabeanspruch des treugeberisch beteiligten Anlegers gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf Rückübereignung des Treuguts (Sachleistungsanspruch).
Für Anleger, die sich als Treugeber beteiligt haben bzw. beteiligen, hat das zur Folge, dass – abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung – der erbschafts-/schenkungssteuerliche Wert der Fondsbeteiligung im Übertragungszeitpunkt nicht auf der Basis von Bedarfswerten (Immobilienfonds) oder niedrigen Steuerbilanzwerten (insbesondere Schiffsfonds) zu ermitteln ist. Vielmehr würde nun ein Sachleistungsanspruch mit dem höheren gemeinen Wert (entspricht dem Verkehrswert) anzusetzen sein.
Nichtgewährung der Steuerentlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG:
Zudem werden nach neuer Auslegung der Finanzverwaltung die Steuerentlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG für eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung nicht gewährt, da hier entscheidend auf die zivilrechtliche Einordnung des Sachleistungsanspruchs und nicht die wirtschaftliche Zuordnungsregelung des § 39 Abs. 2 AO abzustellen sei.
Übergangsregelung:
Bei vor dem 01.07.2005 begründeten Treuhandverhältnissen ist dieser Erlass erst auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2006 entsteht. Das heißt, dass alle steuerpflichtigen Erwerbe bis zu diesem Zeitpunkt nach der bisherigen Regelung behandelt werden.
Empfohlenes Vorgehen:
Bei Beitritten zu KG-Fonds nach dem 01.07.2005, sollte künftig unbedingt eine Beteiligung als Direktkommanditist durch eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Diese Empfehlung gilt auch für bereits eingeworbene Fonds, insbesondere für Immobilien-, Schiffs- und Lebensversicherungsfonds.

