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IDW
Ersetzt das IDW-Gutachten einen Vertrags-Check?
Viel diskutiert wird im Markt für geschlossene Fonds über Prospekte und Formalien, über Prognosen und Branchenstandards. Das Wichtigste wird dabei gerne außer acht gelassen - das Vertragswerk. In der Meinung, ein vorliegendes Gutachten nach Standard IDW S4 wäre gleichbedeutend mit einem Zertifikat für Verbraucherfreundlichkeit. Dabei begutachten die Wirtschaftsprüfer nur die formale Richtigkeit, Vollständigkeit und Klarheit des Prospektes. Ausgeschlossen von der Prüfung ist das rechtliche Konzept.
Mögen die Verträge noch so nachteilig für den Anleger sein: Wenn sie im Prospekt richtig wiedergegeben sind, macht der Wirtschaftsprüfer sein Häkchen.
Deshalb ist es wichtig, eine kleine Übersicht über die "neuralgischen Punkte " der Vertragswerke geschlossener Fonds zu haben:
| Sachverhalt | Günstige Regelungen/Konstellationen | Ungünstige Regelungen/Konstellationen |
Haftung des Anlegers / Nachschußpflicht | Die Haftung ist auf die Einlage beschränkt oder liegt darunter. Es ist explizit ausgeführt, dass Anleger nicht gegen ihren Willen zu Nachschüssen verpflichtet werden können. | Rechtsform der GbR. Die vereinbarte Haftsumme liegt über den Einlagen. Nachschüsse können mit Mehrheit beschlossen werden |
Gesellschaftszweck / Geschäftsführungsabefugnis | Gesellschaftszweck ist im Wesentlichen auf das geplante Investitionsvorhaben beschränkt. Geschäftsführung ist nicht von §181 BGB befreit. Geschäfte mit verbundenen Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Beirats/der Gesellschafter-versammlung. | Gesellschaftszweck ist sehr weit gefasst. Geschäftsführung ist ohne Einschränkung von §181 BGB befreit. |
| Investitionsplan | Der Investitionsplan ist Bestandteil des Gesellschafts-vertrages oder diesem als Anlage beigefügt. Abweichungen bedürfen der Zustimmung von Gesellschafterversammlungen, Beirat oder Treuhänder. | Der Investitionsplan ist nicht Bestandteil des Gesellschafts-vertrages und nicht durch Verträge unterlegt. |
| Treuhänder | Der Treuhänder ist ein unabhängiger Dritter. Der Treuhänder ist zwar mit dem Initiator verflochten, übt das Stimmrecht nur für Anleger, die keine Weisungen erteilt haben, aus (im Verhältnis der von anderen Anlegern erhaltenen Weisungen). | Der Treuhänder ist mit dem Initiator verflochten und übt das Stimmrecht für passive Anleger nach eigenem Ermessen oder gemäß der Vorschlag der Geschäftsführung aus. |
| Ordentliche Gesellschafterversammlungen | Ordentliche GV's finden jährlich zu einem fixierten Termin an einem Ort in Deutschland statt. | Regelmäßige Versammlungen sind nicht vorgesehen oder können durch schriftliches Umlaufverfahren ersetzt werden. Ort und spätester Termin sind nicht definiert. |
| Außerordentliche Gesellschafterversammlungen | Von Anlegern gewählter Beirat und unabhängiger Treuhänder haben das Recht, außerordentliche GV's zu verlangen. Das Einberufungsverlangen eines Anlegers muß an alle anderen weitergeleitet werden. Schließt sich ein bestimmter Teil (z.B. 20% des Kapitals) an, ist eine Versammlung einzuberufen. | Nur die Geschäftsführung kann außerordentliche GV's einberufen. Anleger können dies nur mit einem bestimmten Prozentsatz des Kapitals verlangen. Je höher dieser Prozentsatz, desto schlechter. |
| Jahresabschluss | Der Jahresabschluss muss bis zu einem bestimmten Termin erstellt und von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden. Jeder Anleger erhält eine Abschrift des Jahresabschlusses. | Der Jahresabschluss muss nicht von einem WP geprüft werden. Anlegern wird der Jahresabschluss nicht zugesandt, sondern sie können ihn lediglich am Sitz der Gesellschaft einsehen. |
| Kündigung / Abfindungsguthaben | Abfindung nach dem Verkehrswert. Im Streitfall entscheidet ein Sachverständiger, der von der IHK bestellt wird. Kosten im Streitfall trägt der Anleger, wenn der ermittelte Wert nicht mehr als 20% vom Vorschlag der GF abweicht, ansonsten der Fonds. | Abfindung nach dem Buchwert. Abschlag vom Verkehrswert größer als 20%. Im Streitfall entscheidet der WP der Gesellschaft oder ein Steuerberater. Streitfall ist nicht geregelt. Kosten trägt immer der ausscheidende Gesellschafter. |
| Mittelverwendungskontrolle | Der Mittelverwendungskontrolleur überwacht jede einzelne Zahlung. Die Mittelfreigabe darf nur erfolgen, wenn fest definierte Voraussetzungen erfüllt sind. | Keine Mittelverwendungskontrolle vorgesehen. Ein "Kontrolleur" überprüft nur bestimmte Freigabevoraussetzungen und gibt das Geld in einer Summe frei. Die Mittelvergabe kann erfolgen, bevor die Gesamtfinanzierung gesichert ist. |
| Verflechtungen / Interessenkonflikte | Es bestehen keine wesentlichen Verflechtungen zwischen den Projektpartnern. | Initiator und Treuhänder sind verflochten. Initiator ist Verkäufer des Fondsobjekts oder Generalunternehmer für den Bau. Initiator erbringt weitere Leistungen gegenüber dem Fonds (z.B. Bereederung, Generalmieter etc.). Projektpartner stehen nicht fest oder werden nicht genannt. |

