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Gewerbesteuerregelung Schiffe

Gewerbesteuerregelung bei Schiffen

 

Gewerbesteuerregelung bei Schiffsfonds insbesondere in Hinblick auf den Schiffszweitmarkt.

Grundsätzlich ist beim Schiffsverkauf von der Fondsgesellschaft Gewerbesteuer abzuführen. Der Anleger bemerkt das nur indirekt, weil die Ausschüttungshöhe etwas sinkt.

Dieses Abführen der Gewerbesteuer auf Schiffsfondsebene ist bei reinen Tonnagesteuerfonds unkritisch, da das Tonnagesteuerergebnis als Gewerbeertrag gilt (§7 GewStG Satz 3) und dadurch die Gewerbesteuer sehr gering ist.

Problematischer wird das ganze bei Schiffsfonds, die einen Unterschiedsbetrag aufweisen (also Schiffe die in der Investitionsphase mit steuerliche Verluste versehen waren), da es dort zu einer nicht unerheblichen Gewerbesteuerzahlung kommt.

 

Verschlechterung seit 31.10.2008

 

Seit 31.10.2008 ist der Vorteil der 80%-igen Kürzung der Gewerbesteuer weggefallen. Das heißt, dass auf der Ebene der Fondsgesellschaft beim Schiffsverkauf 100% der Gewerbesteuer abgeführt wird.

Im Gegenzug bekommt der Anleger die Möglichkeit, das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuer abzuziehen.

 

Wichtig: Das geht nur, wenn der Anleger Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte bezahlt. Tut er das nicht, verpufft der Abzug von der Einkommensteuer.

 

 

Was passiert, wenn ein Schiff verkauft wird?

 

Hier unterscheiden wir bei Schiffen, die zur Tonnagesteuer optieren, 2 Fälle:

 

a)     Schiffsverkauf mit Unterschiedsbetrag


Die Fondsgesellschaft führt die Gewerbesteuer ab.
Der Unterschiedsbetrag fällt beim Anleger einkommensteuerlich in die Rubrik gewerbliche Einkünfte und löst beim Anleger dort eine Einkommensteuerzahlung aus.

Diese Einkommensteuer kann um das 3.8-fache des Gewerbesteuermessbetrags gekürzt werden. Der Abzug ist aber begrenzt auf den Teil der Einkommenssteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Der Effekt bewirkt, dass unterm Strich für den Anleger kein Nachteil entsteht, da sich Gewerbesteuerzahlung und Einkommensteuerkürzung in etwa aufheben.

b)     Schiffsverkauf ohne Unterschiedsbetrag (nur Tonnagesteuer)


Auch hier führt die Fondsgesellschaft die Gewerbesteuer ab.
Da aber der über die Tonnagesteuer ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag gilt und der sehr gering ist, spielt das beim wirtschaftlichen Ergebnis kaum Rolle.

Dennoch gibt es auch hier die Möglichkeit des Abzugs des 3,8-fachen Messbetrags, sofern Einkommensteuer auf den gewerblichen Anteil der Einkünfte bezahlt wurde. Dieser Anteil beschreibt auch hier das maximal mögliche Anrechnungsvolumen.

 

Was passiert jetzt aber wenn jemand seine Beteiligung am Zweitmarkt verkauft? Annahme sein Anteil ist 1/1000 des KG Kapitals

 

a)     Anteilsverkauf mit Unterschiedsbetrag


Die Fondsgesellschaft muss auf den Auflösungsgewinn des Unterschiedsbetrags Gewerbesteuer bezahlen. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt für jeden Anleger quotal.

Das bedeutet unser Anteilsverkäufer kann nur 1/1000 des 3,8-fachen des Gewerbesteuermeßbetrags von der Einkommensteuer abziehen. Die anderen Anleger bekommen die übrigen 999/1000.

Aber: Da die meisten Anleger keine gewerblichen Einkünfte haben, verpufft die Anrechnung. Das ist der Grund, warum einige Schiffsfonds derzeit ihre Gesellschafterverträge in der Richtung verändern, dass Anteilsverkäufer den „Gewerbesteuerschaden“ beim Verkauf an den Schiffsfonds ausgleichen müssen.

b)     Schiffsverkauf ohne Unterschiedsbetrag (nur Tonnagesteuer)


Da hier nur ein sehr geringer Gewerbeertrag anfällt (nämlich in Höhe des Tonnagegewinns) hat das auf die wirtschaftliche Entwicklung des Schiffsfonds kaum Einfluss.

Grundsätzlich wäre aber auch hier die Abzugsmöglichkeit von der Einkommensteuer gegeben, der aber mangels gewerblicher Einkünfte bei den meisten Anlegern verpufft. Ansonsten ist die Aufteilung des Anrechnungsvolumens wie unter a). Also 1/1000 für den Anteilsverkäufer und 999/1000 für die Altgesellschafter.

 

Hier noch ein Beispiel zur Funktionsweise der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrags:

 

 

Berechnung der Gewerbesteuer

 

Gewinn

102.770 EUR

./. Freibetrag

24.500 EUR

./. Abrundung gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG

70 EUR

Gewerbeertrag

78.200 EUR

× Steuermesszahl (3,5 %)

× 0,035

Gewerbesteuer-Messbetrag

2.737 EUR

× Gewerbesteuer-Hebesatz (400 %)

× 4,00

Gewerbesteuer

10.948 EUR

 

Berechnung der Einkommensteuer

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Summe der Einkünfte)

102.770 EUR

./. sonstige Abzüge (Sonderausgaben etc.)

10.000 EUR

zu versteuerndes Einkommen

92.770 EUR

Einkommensteuer (ledig, keine Kirchensteuer)

31.049 EUR

./. 3,8-facher GewSt-Messbetrag (3,8 × 2.737 EUR)

10.401 EUR

festzusetzende Einkommensteuer

20.648 EUR

davon 5,5 % Solidaritätszuschlag

1.136 EUR