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Erbschaft und Schenkung:Steuerliche Vorteile für geschlossene Schiffsfonds!

Erbschaft und Schenkung: Steuerliche Vorteile für geschlossene Schiffsfonds!
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke für die verschiedenen Vermögensarten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Bundesrat hat am 05.12.2008 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuerund Bewertungsrecht (ErbStRG) zugestimmt. Das Gesetz trat zum 01.01.2009 in Kraft.
Die Gesetzesänderung führt dazu, dass als Bemessungsgrundlage für die Beteiligung an der Fonds KG für Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerzwecke ab dem Jahr 2009 der anteilige gemeine Wert (Verkehrswert) des Betriebsvermögens der Gesellschaft anzusetzen ist. Soweit sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Fonds KG oder einer anderen anerkannten Methode zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hängen die Ertragsaussichten daher im Wesentlichen von der Vercharterung des Schiffes ab. Das Bewertungsgesetz sieht eine vereinfachte Ertragswertermittlung vor, wenn diese nicht zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ führt, die aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre hergeleitet wird. Als Mindestwert ist der Substanzwert, d.h. die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und Schulden, anzusetzen.
Als so genanntes „begünstigtes Vermögen“ unterliegt die Beteiligung folgenden Vergünstigungen gem. §§ 13a und 13b ErbStG nF:
- Für 85 % des gemeinen Wertes erfolgt kein Ansatz (Verschonungsabschlag). Für die verbleibenden 15 % der nach dem gemeinen Wert ermittelten Bemessungsgrundlage wird ein Freibetrag in Höhe von € 150.000 gewährt (Abzugsbetrag). Dieser mindert sich um 50 % des einen Betrag in Höhe von € 150.000 übersteigenden Teilbetrages des 15 %-Anteils des gesamten Betriebsvermögens. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden. Es besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Wahlrecht, den Abzugsbetrag für einen bestimmten Erwerb in Anspruch zu nehmen bzw. auf mehrere Erwerber zu verteilen. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag werden nur dann gewährt, wenn innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt weder das Schiff noch die Beteiligung an der Fondsgesellschaft veräußert und in diesem Zeitraum nicht mehr als € 150.000 an die Einlagen und Gewinne übersteigende Entnahmen getätigt werden.
- Auf unwiderruflichen Antrag des Beschenkten oder Erben beträgt der Verschonungsabschlag 100 %, wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt weder das Schiff noch die Beteiligung an der Fondsgesellschaft veräußert werden und in diesem Zeitraum nicht mehr als € 150.000 an die Einlagen und Gewinne übersteigende Entnahmen getätigt werden.
Der Wegfall des Verschonungsabschlages mit der Folge der Nachversteuerung erfolgt im Fall des Verkaufs des Schiffes oder der Beteiligung pro Rata im Verhältnis der noch nicht abgelaufenen Frist von sieben bzw. zehn Jahren. Die Nachversteuerung im Fall des Verkaufs des Schiffes oder der Beteiligung entfällt, wenn innerhalb von sechs Monaten in anderes begünstigtes Vermögen reinvestiert wird.
Die beiden vorgenannten Vergünstigungen werden nur dann gewährt, wenn das Vermögen nicht aufgrund einer Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf Dritte oder aufgrund Teilung des Nachlasses weiter übertragen werden muss. Darüber hinaus gehende Freibeträge sind vom Gesetz nicht vorgesehen. Die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der Lohnsumme sind für Betriebe ohne Arbeitnehmer, wie vorliegend bei der Fonds KG geplant, nicht einschlägig. Die Anwendung des ErbStRG erfolgt für Erwerbe ab 01.01.2009. Auf Antrag kann das neue Erbschaftsteuerrecht rückwirkend bereits für Erbfälle ab dem 01.01.2007 angewendet werden, wobei dann allerdings nur die niedrigeren persönlichen Freibeträge nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaftsteuerrecht zur Anwendung kommen.
Gemäß einem Erlass des bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 11.01.2008 – im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder – ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass die Übertragung einer atypisch stillen Beteiligung durch Schenkung oder Erbschaft nicht den erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen unterliegt. Diese Wertung betrifft sowohl die frühere Rechtslage als auch das Erbschaftsteuerrecht nach Inkrafttreten des ErbStRG. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind die Gesellschafter atypisch still an der Fondsgesellschaft beteiligt. Dieser Umstand ist bei ggf. geplanten Schenkungen zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder Schenkung sollten immer der Rat des persönlichen Steuerberaters bezüglich der individuellen Auswirkungen beim Schenker und Beschenkten bzw. Erben eingeholt werden, insbesondere auch, um die weiteren Entwicklungen des ErbStRG und der Rechtsprechung hierzu zu berücksichtigen.

