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Regelung zu offenen Immobilienfonds verabschiedet
Neue Regelung zu offenen Immobilienfonds verabschiedet

Am Mittwoch, den 22. September, hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf verabschiedet, der unter anderem die neuen Regelungen für offene Immobilienfonds behandelt.
Die Regelungen sehen folgendes vor:
| 1. | Die Rücknahme von Anteilen wird in den ersten 24 Monaten nach dem Anteilskauf auf 5.000 Euro pro Anleger und Monat beschränkt (also 60.000 € pro Jahr). | ||
| 2. | Bei über 5.000 Euro hinaus gehenden Beträgen wurde eine 24-monatigen Mindesthaltefrist und danach noch folgenden Auszahlungsstaffelung beschlossen: | ||
| a) | Für Altanleger gilt die Frist als erfüllt. Sie können also die Anteile in unbegrenzter Höhe zurückgeben. | ||
| b) | Nach Ablauf von 24 Monaten Mindesthaltedauer werden Anteile, die einen Betrag von 5.000 Euro monatlich (60.000 Euro pro Jahr) überschreiten, | ||
| | - vom 25.-36. Monat nur mit einem zehnprozentigen Abschlag zurückgenommen, | ||
| | - vom 37.-48. Monat nur mit einem Abschlag von fünf Prozent auf den Anteilwert zurückgenommen. | ||
| 3. | Erst nach Ablauf einer Frist von vier Jahren können auch größere Anteile als 5.000 Euro pro Monat (60.000 Euro pro Jahr) ohne Abschlag zurückgegeben werden. | ||
| 4. | Die Rücknahmeabschläge sind dem Fondsvermögen gutzuschreiben. |
Zweck der Regelung?
- Durch diese Regelungen soll sicher gestellt werden, dass der offene Immobilienfonds als ein eher mittel- bis langfristiges Investment gesehen wird und
- es soll vermieden werden, dass institutionelle Anleger dieses attraktive Marktsegment als Tagesgeldersatz missbrauchen.
Das schnelle Rein und Raus der institutionellen Anleger im 3-stelligen Millionbetrag wird dadurch unterbunden und das Liquiditätsmanagement der offenen Immobilienfonds ist wieder planbarer.
Wie oft erfolgt künftig die Rücknahme von Anteilen?
Fonds die künftig Ihr Immobilienportfolio monatlich bewerten lassen, werden auch künftig innerhalb der oberen Grenzen täglich die Anteile zurücknehmen können. Immobilienfonds mit längeren Bewertungszeiträumen werden die Rücknahme künftig vielleicht nur noch einmal im Monat oder einmal im Jahr erlauben dürfen.
Die Rückgabemöglichkeit wird als künftig ein Qualitätskriterium.
Aus "Kann" wird "Muss"
Sollte die Liquidität künftig nicht ausreichen um alle Rückgaben zu erfüllen, dann muss der Fonds künftig die Rücknahme aussetzen.
Sollte die Liquidität nach 1 Jahr immer noch nicht ausreichen um alle Rücknahmen durchzuführen muss der Fonds Immobilien verkaufen.
Beim Verkauf darf der Verkaufspreis jetzt auch niedriger sein, als von den Gutachtern bewertet.
Nach dem ersten Jahr darf der Preis um 10% und nach dem zweiten Jahr um 20% unter dem Gutachterwert liegen.
Ein Ausweitung der Beleihung darf nicht mehr erfolgen. Das ist ein zusätzliches Sicherheitskriterium zum Schutz der verbleibenden Anleger.
Was macht der AXA Immoselect?
In der BÖRSEN ZEITUNG vom 21.9. erklären Stephan Heitz und Achim Stranz von Axa, die beiden eingefrorenen Fonds „Axa Immoselect“ und „Axa Immosolutions“ wieder öffnen zu wollen. Einen konkreten Zeitpunkt haben die beiden noch nicht genannt. Wir werden unsere Anleger ab sofort informieren, sobald dieser Zeitpunkt feststeht.
Was macht der Grundbesitz Europa?
DIE WELT vom 22.9. berichtet, dass der Grundbesitz Europa der Deutsche Bank Tochter RREEF das Capital House in London für rund 108 Mio.
Euro vom Hausinvest Europa der Commerz Real erworben. Zwar seien beide Fonds nicht eingefroren, die Transaktion werde in Branchenkreisen aber dennoch als mögliche Lösung für Liquiditätsprobleme eingefrorener Fonds gesehen.
Bislang hätten Publikumsfonds auf Geschäfte untereinander verzichtet. Die Transaktion könne dafür sorgen, dass kapitalstarke offene Fonds künftig Immobilien der eingefrorenen Fonds erwerben und diesen damit frische Liquidität verschaffen könnten.

