Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

EU-Zinsbesteuerung

EU-Zinsbesteuerung

von DEVFP-Vorstandsmitglied Rudolf Fuhrmann, CFP
 

Zielsetzungen der Richtlinie

Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.Juni 2003 ist das letzliche Ziel der Richtlinie, „dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitglied­staats effektiv besteuert werden."

 

Anwendungsbereich der Richtlinie

Die Richtlinie betrifft:
- nur Zinszahlungen im Sinne der Richtlinie,
- nur an in der EU ansässige natürliche Personen, die wirtschaftliche Eigentümer des Einkommens sind,
- nur wenn von EU-Zahlstellen geleistet und
- nur bei grenzüberschreitenden Zahlungen.

 

Starttermin

(verschoben auf:)   1.7.2005 -   * Referendum in der Schweiz

Übergangsregelung

Für einen Übergangszeitraum (auf unbestimmte Zeit) hat der Kunde in Belgien, Luxemburg und Österreich die Wahlmöglichkeiten zwischen:
- Quellensteuerregelung (Default);
- Ermächtigung der Zahlstelle zum automatischen Informationsaustausch;
- Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (Zertifikat), bezogen auf eine Konto-Nr. oder ein Wertpapier.

1.    Quellensteuer

Die Quellensteuerregelung bedeutet:

- die ersten drei Jahre (bis 2007)

15%

- die darauf folgenden drei Jahre (bis 2010)

20%

- danach (ab 2011)

35%

Die Zahlstelle behält die Quellensteuer ein und leitet die Beträge an die nationale Steuerbehörde weiter (ohne Namensangaben):
- 25% verbleiben in dem Mitgliedstaat in dem die Quellensteuer erhoben wird.
- 75% werden an den Mitgliedstaat weitergeleitet in denen der wirtschaftliche Berechtigte ansässig ist.

Beispiel Quellensteuer

Beispiel Quellensteuer

2.    Automatischer Informationsaustausch

Der wirtschaftliche Eigentümer kann die Zahlstelle dazu ermächtigen, Auskünfte über  Zinszahlung(en) an die für sie  zuständige Behörden zu erteilen. Diese Ermächtigung
- gilt für sämtliche Zinszahlungen dieser Zahlstelle
- an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Zahlstelle erteilt diese Auskünfte der zuständigen Behörde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

Inhalte des Informationsaustauschs:
- Identität und Wohnsitz des festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers .
- Name und Anschrift der Zahlstelle.
- Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers .
- Auskünfte zur Zinszahlung.

Beispiel: automatischer Informationsaustausch

Beispiel: automatischer Informationsaustausch

3.   Freistellungsbescheinigung

Die Freistellungsbescheinigung (das Zertifikat) kann auf eine Kontonummer oder auf ein Wertpapier lauten.

Sie ist höchstens 3 Jahre gültig. Sie wird auf Antrag innerhalb von höchstens 2 Monaten von der zuständigen Behörde (Steuerverwaltung) des Mitgliedstaates ausgestellt in der, der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

Inhalte der Freistellungsbescheinigung:

- Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer (wenn vorhanden)

oder
- Name, Anschrift und Geburtsdatum/ort des wirtschaftlichen Eigent ümers
- Name und Anschrift der Zahlstelle
- Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder Kennzeichen des Wertpapiers

Beispiel: Freistellungsbescheinigung

Beispiel: Freistellungsbescheinigung

Die EU-Zinsrichtlinie in der Praxis

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

•         Jede natürliche Person, die eine Zinszahlung erhält oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt
•         ausser diese natürliche Person handelt im Auftrag:
    o     einer Zahlstelle (Art. 4 § 1),
    o     einer juristischen Person,
    o     einer Einrichtung, die den Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegt
    o     einer OGAW (Fondsgesellschaft gem. 85/61 l/EWG)
    o     einer anderen natürlichen Person (Beauftragter)

Wer ist Zahlstelle?

Zahlstelle ist (Art. 4):

•         Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer oder einer niedergelassenen Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren unmittelbaren Gunsten einzieht.
•         In einer Kette von Wirtschaftsbeteiligten ist dies der letzte Wirtschaftsbeteiligte.

Der Begriff entspricht nicht notwendigerweise bestehenden Zahlstellendefi­nitionen.

Was sind Zinszahlungen i.S.d. Richtlinie?

A) FORDERUNGEN

aa) Mit Forderungen jeder Art zusammenhängende Zinsen

ab) Bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen aufgelaufene/ kapitalisierte Zinsen

Ausnahme: Forderungen gemäß Besitzstandsklausel (Grandfathering)

Grandfathering:
Während des Übergangszeitraumes, längstens jedoch bis zum 31.12.2010 gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 01.03.2001 begeben wurden, nicht als Forderungen i.S.d. Richtlinie.

B) FONDS

ba) Durch einen Fonds direkt oder über eine niedergelassene Einrichtung ausgeschüttete Zinserträge
                                 Ausnahme: „de minimis Regel":
In Luxemburg z. B, unterliegen Zinserträge von Investmentfonds, die weniger als 15% ihres Vermögens in Forderungen angelegt haben, nicht der Richtlinie.

bb) Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen eines Fonds realisiert werden.
                             Ausnahme: 40/60 Regel
Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen eines Fonds realisiert werden, unterliegen nur dann der Richtlinie, wenn diese Fonds mehr als 40% ihres Vermögens in Forderungen angelegt haben.

Weitere Ausnahmen:

- Strukturierte Produkte und synthetische Zinsen (Derivate)
- Versicherungs- und Pensionszuwendungen

unterliegen nicht der Richtlinie.