Kompetenzzentrum für Altersvorsorge und Kapitalanlage

EU-Zinsbesteuerung auf Luxemburger Plattform

1. Durch die Quellensteuer 

(bis  Ende 2007: 15%; 2008 und 2009: 20%; ab 2010: 35%) soll dem Kunden kein Nachteil entstehen - die Abführung soll als Vorauszahlung gelten. Dies bedeutet, dass der Steuerzahler angehalten ist, die Differenz mit seinem Heimat-Finanzamt abzurechnen. Wenn der Quellensteuersatz höher ist als der, den der Kunde im Wohnsitzstaat hätte entrichten müssen, kann der Kunde die Rückvergütung des Differenzbetrages bei seiner Steuerbehörde verlangen. Freibeträge sind für die europäischen Quellensteuern nicht vorgesehen.


2. Abgeltungssteuer:

Eine zwischenzeitlich diskutierte und von Hans Eichel ins Spiel gebrachte 25%-ige deutsche Abgeltungssteuer ist wohl mit dem Regierungswechsel gestorben.


3. Schreiben des BMF zum Investmentsteuergesetz:


Handlungempfehlung:

Künftig keine deutschen Rentenfonds mehr auf Luxembourger Depots lagern.Thema: Verwahrung Deutscher thesaurierender Rentenfonds (und andere Fonds mit Zinsanteil) Alte Regelung: Deutscher Rentenfonds hat den einbehaltenen Zinsabschlag (30% zzgl. Soli) der ausländischen Depotbank (z.B. Luxembourg DWS Fondsplattform) erstattet.Neue Regelung: Ein Erstattung des Zinsabschlags (30% zzgl. Soli) für Deutsche entfällt; eine Anrechnung bei Steuer ist noch nicht möglich. Also echte Renditeminderung. Wenn der steuerehrliche Deutsche die Zinsen (für 2005: das ganze gilt nämlich schon für den Thesaurierungstermin 31.12.2005) in seiner Steuererklärung erfasst, zahlt er noch einmal. Das BMF möchte sich hierzu im I.Quartal 2006 äußern.