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Krankenversicherung: Berechnungsschema für den steuerlich abzugsfähigen Beitrag nach dem Bürgerentlastungsgesetz

Krankenversicherung: Berechnungsschema für den steuerlich abzugsfähigen Beitrag nach dem Bürgerentlastungsgesetz für Angestellte

Bürgerentlastungsgesetz

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Seit 1.1.2010 sind Beiträge zur Krankenversicherung erhöht steuerlich abzugsfähig.

Grundsätzlich liegen die neuen Höchstgrenzen für die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen seit 2010 bei

  • 1.900 Euro für Angestellte, Rentner, Beamte, Pensionäre und mitversicherte, nicht berufstätige Partner und bei
  • 2.800 Euro für Selbstständige, für nicht berufstätige, privatversicherte Partner oder Partner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch

Liegt aber der steuerlich abzugsfähige Höchstbeitrag in der KV darüber, sind die höheren Beiträge abzugsfähig.

Hier bereitet es aber manchem Schwierigkeiten den steuerlich abzugsfähigen Betrag zu errechnen. Deswegen möchten wir Ihnen hier ein Schema vorgeben, unterteilt nach privater und gesetzlicher Krankenversicherung, um den steuerlich abzugsfähigen Betrag zu errechnen.

 

Die private Krankenversicherung:

Prämissen:

  • Angestellter, Single, kinderlos, älter als 23 Jahre
  • Einkommen 60.000 Euro
  • Beitrag zur Krankenversicherung 500 Euro
  • Beitrag zur privaten Pflegeversicherung 30 Euro
  • Steuerlich wirksamer Beitrag 380 Euro (die Höhe des steuerlich wirksamen Beitrags wird jährlich von der PKV mitgeteilt)

Schema:

Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung mtl.

(ohne Pflegeversicherung)

500 Euro
davon der von der PKV mitgeteilte steuerlich wirksame
Betrag mtl.

(ohne Pflegeversicherung)

380 Euro
abzüglich Arbeitgeberanteil mtl.

(vom Gesamtbeitrag 50% aber max. Höchstbeitrag der in 2010
bei mtl. 262,50 Euro liegt; ohne Pflegeversicherung)

-250 Euro
steuerlich abzugsfähig mtl.
130 Euro
zzgl. 50% des Pflegeversicherungsbeitrags mtl.
15 Euro
Gesamt steuerlich abzugsfähig pro Monat
145 Euro
Gesamt steuerlich abzugsfähig pro Jahr
1.740 Euro

 

In diesem Fall wird der Höchstbeitrag von 2.800 Euro noch nicht ausgeschöpft und man könnte noch zusätzlich Beiträge zur Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen bis zum Höchstbetrag absetzen.

 

Die gesetzliche Krankenversicherung:

Prämissen:

  • Angestellter, Single, keine Kinder, älter als 23 Jahre
  • Einkommen 60.000 Euro
  • Beitragssatz zur Krankenversicherung 2010: 14,9%
  • davon Beitragssatz für Arbeitnehmer 2010: 7,9%
  • Beitragsatz zur Pflegeversicherung 1,225% (inkl. Zuschlag für Kinderlosigkeit)

Schema:

Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung mtl.

(Der Beitragssatz von 7,9% wird maximal nur bis zur Beitrags-
bemessungsgrenze [im Jahr 2010 45.000] fällig also:
7,9% x 45.000)

296,25 Euro
abzüglich fiktiv 4% für die Lohnfortzahlung mtl.
-11,85 Euro
steuerlich wirksamer Abzugsbetrag in der KV mtl
284,40 Euro
zzgl. Arbeitnehmeranteil des Pflegeversicherungs-
beitrags mtl.

(1,225% x 45.000)

45,94 Euro
Gesamt steuerlich abzugsfähig pro Monat
330,34 Euro
Gesamt steuerlich abzugsfähig pro Jahr
3.964,08  Euro

 

In diesem Fall wird der steuerlich abzugsfähige Höchstbeitrag von 1.900 Euro deutlich überschritten. Abzugsfähig sind somit 3.964,08 Euro.