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Neues Erbschaftssteuerrecht

Neues Erbschaftssteuerrecht
Geschlossene Fonds gut weggekommen
Das neue Erbschaftsteuerrecht bietet insbesondere für gewerbliche geschlossene Fonds interessantes Gestaltungspotential.
Schifffonds und Erneuerbare-Energien-Fonds bieten sich für eine vorzeitige steuerneutrale bzw. steuergünstige Übertragung von Vermögen an, denn begünstigt ist nach der Erbschaftsteuerreform auch inländisches Betriebsvermögen und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR dient und somit auch der Solarpark in Italien oder Spanien.
Damit man in den Genuss einer weitestgehenden (85 Prozent) oder vollständigen (100 Prozent) Steuerbefreiung bei der Übertragung im Wege einer Schenkung oder Erbschaft kommt, muss sowohl die Lohnsummenregelung (d.h. entweder über 7 Jahre 650 Prozent oder über 10 Jahre 1.000 Prozent der Ausgangslohnsumme) eingehalten werden, als auch die 7- bzw. 10-jährige Behaltensfrist erfüllt werden.
Bei geschlossenen Fonds beschränkt sich das Einhalten während der „Wohlverhaltensphase“ auf die Behaltensfrist, da geschlossene Fonds üblicherweise kein Personal haben.
Doch auch hier sollte nicht voreilig die vollständige Steuerbefreiung mit einer Behaltensfrist von 10 Jahren gewählt werden, da diese Wahlmöglichkeit endgültig ist und nicht revidiert werden kann.
Denn auch die 7-jährige Behaltensfrist bietet einige Vorteile, die für Anleger eines geschlossenen Fonds von Bedeutung sind. In diesem Fall kann ein gleitender Abzugsbetrag geltend gemacht werden, sodass Beteiligungen bis zu 1 Mio. EUR steuerfrei bleiben können.
Sollte die Beteiligung vorzeitig verkauft werden, kommt das „Fallbeil“ nicht zur Anwendung, sodass bei einem Verkauf im fünften Jahr und bei Wahl des Regelverfahrens mit einer 7-jährigen Haltefrist 4/7 steuerfrei bleiben.
Enttäuschend ist das neue Erbschaftsteuerrecht im Bezug auf Private-Equity-Fonds und Infrastrukturfonds. Die Fondsgesellschaft (in der Rechtsform einer Personengesellschaft) erwirbt meist mehrheitlich Anteile an Kapitalgesellschaften und, auch wenn die Beteiligungen für sich die 25 Prozent Hürde überwinden würden, scheitert die Begünstigung an dem Kriterium, dass die Anleger nicht unmittelbar am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft beteiligt sind.
Die 10prozentige Minderbewertung von Wohnimmobilien ist zu begrüßen. Auch die Privilegierungen von gewerblichen Vermögen bieten für geschlossene Fonds erfreuliche Perspektiven.
Voraussetzung für die Vergünstigungen ist, dass der Anleger im Handelsregister eingetragen ist.
Beispiel:
Anleger V ist mit 1 Millionen Euro direkt an einem geschlossenen Schiffsfonds beteiligt und vererbt die Beteiligung an seine Tochter. Diese hält die Beteiligung für mindestens sieben Jahre, sodass es zu keinem schädlichen Ereignis kommt. Die Fonds-KG hat keine Angestellten.
| Betriebsvermögen | 1.000.000 Euro |
| Abzgl. Freibetrag | 850.000 Euro |
| =Zwischensumme | 150.000 Euro |
| Abzgl. Abschlag 35 % | 150.000 Euro |
| Bereicherung | 0 Euro |
| Abzgl. persönlicher Freibetrag | 400.000 Euro |
| =steuerpflichtiger Erwerb | 0 Euro |
| Tarifliche Steuer | 0 Euro |
Nach altem Recht wären ca. 24.000 Euro an Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällig geworden.

